Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §38 Abs4;BDG 1979 §38 Abs5;BDG 1979 §40 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0092 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/28 94/12/0237 1 Stammrechtssatz Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem § 40 Abs 2 BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §38 Abs1;BDG 1979 §40 Abs2 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0092 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0130 E 6. Februar 1989 RS 2 Stammrechtssatz Die Abberufung eines Beamten von seiner nicht bloß vorübergehenden höheren Tätigkeit als Vertreter eines Behördenleiters bzw. eines Abteilu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Bundespolizeidirektion Graz (Verwendungsgruppe W1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Aktenvermerk vom 3. April 1992 wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn von seinem Dienstposten als Referatsleiter der Abteilung n3 (Wertigkeit: W1 VI - 1) abzuberufen und ihm einen Dienstposten als leitender Kriminalbeamter mit gleicher Wertigkeit in der Abteilung n6 zuzuweisen. Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Bundespolizeidirektion Graz (Verwendungsgruppe W1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Aktenvermerk vom 3. April 1992 wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn von seinem Dienstposten als Referatsleiter der Abteilung n3 (Wertigkeit: W1 VI - 1) abzuberufen und ihm einen Dienstposten als leitender Kriminalbeamter mit gleicher Wertigkeit in der Abteilung n6 zuzuweisen. Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Bundespolizeidirektion Graz (Verwendungsgruppe W1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Aktenvermerk vom 3. April 1992 wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn von seinem Dienstposten als Referatsleiter der Abteilung n3 (Wertigkeit: W1 VI - 1) abzuberufen und ihm einen Dienstposten als leitender Kriminalbeamter mit gleicher Wertigkeit in der Abteilung n6 zuzuweisen. Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Bundespolizeidirektion Graz (Verwendungsgruppe W1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Aktenvermerk vom 3. April 1992 wurde ihm mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihn von seinem Dienstposten als Referatsleiter der Abteilung n3 (Wertigkeit: W1 VI - 1) abzuberufen und ihm einen Dienstposten als leitender Kriminalbeamter mit gleicher Wertigkeit in der Abteilung n6 zuzuweisen. Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 91/12/0231 1 Stammrechtssatz Eine Verwendungsänderung ist nur dann qualifiziert iSd § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979, wenn die zu erwartende Laufbahnverschlechterung ihre unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge ist (Hinweis: E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981; hier: Eine all... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit de... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Einer langen und umfangreichen Einschulung iSd § 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 bedarf es dann nicht, wenn der Beamte über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse im Hinblick auf die von ihm positiv abgelegte Dienstprüfung verfügen muß und sich mit der seither eingetretenen Änderungen als erfahrener Beamter (hier: Kriminalbeamter) vertraut machen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 91/12/0231 1 Stammrechtssatz Eine Verwendungsänderung ist nur dann qualifiziert iSd § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979, wenn die zu erwartende Laufbahnverschlechterung ihre unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge ist (Hinweis: E 20.10.1981, 81/12/0088, VwSlg 10567 A/1981; hier: Eine all... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit de... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Einer langen und umfangreichen Einschulung iSd § 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 bedarf es dann nicht, wenn der Beamte über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse im Hinblick auf die von ihm positiv abgelegte Dienstprüfung verfügen muß und sich mit der seither eingetretenen Änderungen als erfahrener Beamter (hier: Kriminalbeamter) vertraut machen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Klagenfurt; er war jahrelang mit der Leitung der Abteilung "Baurecht, Forstrecht" betraut. In dieser Funktion war er im Zusammenwirken mit acht Mitarbeitern - nach seinem Vorbringen - für folgende Aufgaben auf Grund der Geschäftseinteilung zuständig: "- Kärntner Bauordnung einschließlich Nebengesetze (Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, u.a.) - Naturschutz - Forstr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Klagenfurt; er war jahrelang mit der Leitung der Abteilung "Baurecht, Forstrecht" betraut. In dieser Funktion war er im Zusammenwirken mit acht Mitarbeitern - nach seinem Vorbringen - für folgende Aufgaben auf Grund der Geschäftseinteilung zuständig: "- Kärntner Bauordnung einschließlich Nebengesetze (Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, u.a.) - Naturschutz - Forstr... mehr lesen...
Index: L24002 Gemeindebedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z2;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e Z2;
Rechtssatz: Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gegeben, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, VwSlg 10566 A/1981). Wesentlicher und primärer Maßstab dafür ist di... mehr lesen...
Index: L24002 Gemeindebedienstete Kärnten40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §38 Abs5;BDG 1979 §40 Abs2;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35c Abs2;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35c Abs5;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/12/0135 B 9. September 1985 RS 2 Stammrechtssatz Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gem § 38 Abs 5 BDG 19... mehr lesen...
Index: L24002 Gemeindebedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §38 Abs2;BDG 1979 §40 Abs1;BDG 1979 §40 Abs2;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35c;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e;
Rechtssatz: Bei Vorliegen eines IN EINEM RECHTSSTAATLICHEN VERFAHREN DARGELEGTEN WICHTIGEN DIENSTLICHEN INTERESSES ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig, wobei einer solchen bescheidmäßig zu ... mehr lesen...
Index: L24002 Gemeindebedienstete Kärnten40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §56;BDG 1979 §40 Abs2;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/12/0119 E 20. September 1983 RS 2 Stammrechtssatz Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, so hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides... mehr lesen...
Index: L24002 Gemeindebedienstete Kärnten63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z2;StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e Z2;
Rechtssatz: Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gegeben, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, VwSlg 10566 A/1981). Wesentlicher und primärer Maßstab dafür ist di... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter der Verwendungsgruppe W1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zur Rechtskraft der von ihm bekämpften Personalmaßnahme war er als Oberstleutnant Leiter der Kriminalbeamtenabteilung des Bezirkspolizeikommissariates XY. Mit Schreiben vom 12. April 1994 erging seitens der belangten Behörde an die Dienstbehörde erster Instanz die "Einladung", den Beschwerdeführer zu versetzen bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderun... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs3;BDG 1979 §38 Abs4;BDG 1979 §40 Abs2;DVG 1984 §8 Abs2;
Rechtssatz: Der geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren kann seitens der Behörde dann nicht mit dem Hinweis auf die Gelegenheit zur Rechtfertigung im Verfahren nach § 38 Abs 4 BDG 1979 entgegengetreten we... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §38 Abs2;BDG 1979 §40 Abs2;
Rechtssatz: Ein von "Desinteresse und Passivität" geprägtes einmaliges Verhalten bei einer Amtshandlung rechtfertigt unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungen des Beamten noch nicht iS einer Erfolgshaftung für die weiteren Geschehnisse bei dieser Amtshandlung den Vertrauensentzug und damit ein wichtiges dienstliches Interesse ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er wird im Bereich des Amtes der Tiroler Landesregierung verwendet. Mit Bescheid vom 9. März 1995 (beim Verwaltungsgerichtshof angefochten unter Zl. 95/12/0088) war die dem Beschwerdeführer für seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungsberatung bezahlte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des auch im Tiroler Landesdienstrecht anwendbaren Gehaltsg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er wird im Bereich des Amtes der Tiroler Landesregierung verwendet. Mit Bescheid vom 9. März 1995 (beim Verwaltungsgerichtshof angefochten unter Zl. 95/12/0088) war die dem Beschwerdeführer für seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungsberatung bezahlte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des auch im Tiroler Landesdienstrecht anwendbaren Gehaltsg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in der Dienstklasse VIII in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er wird im Bereich des Amtes der Tiroler Landesregierung verwendet. Mit Bescheid vom 9. März 1995 (beim Verwaltungsgerichtshof angefochten unter Zl. 95/12/0088) war die dem Beschwerdeführer für seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungsberatung bezahlte Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des auch im Tiroler Landesdienstrecht anwendbaren Gehaltsg... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §36 Abs4;BDG 1979 §38 Abs2;BDG 1979 §38 Abs3;BDG 1979 §40 Abs1;BDG 1979 §40 Abs2;BDG 1979 §8 Abs2;
Rechtssatz: Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/04/28 92/12/0028 1 Stammrechtssatz Der Tatbestand des § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 ist nur gegeben, wenn sich durch die Maßnahme eine LaufbahnERWARTUNG des Beamten verschlechtert hat, die bereits in den Bereich KONKRETER Möglichkeiten gerückt war (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067 und 0098, VwSlg 10566 A/1981... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die organisationsrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Approbationsbefugnis eines Organwalters ist für die Beantwortung der Frage, ob qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, von der Qualifikation einer nach erfolgter Delegation gegebenen dienstrechtlichen Situation des betroffenen Organwalters zu trennen. ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z1;GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Einstellung einer Leiterzulage nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG ist für die in § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 geschützte Laufbahnerwartung rechtlich irrelevant; dieser Umstand stellt nämlich gar keine LAUFBAHNverschlechterung dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die zu erwartende Laufbahnverschlechterung muß, um eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 darzustellen, die unmittelbare und mit aller Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge der Verwendungsänderung und nicht bloß abstrakt möglich sein (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0028). Es ist daher nicht auf subjektive Erwartungen des ... mehr lesen...