RS Vwgh 1996/5/31 92/12/0275

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992120275.X02

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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