RS Vwgh 1997/3/19 94/12/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0130 E 6. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abberufung eines Beamten von seiner nicht bloß vorübergehenden höheren Tätigkeit als Vertreter eines Behördenleiters bzw. eines Abteilungsleiters unter Beibehaltung eines schon bisher ausgeübten Tätigkeitsbereiches (einer Restverwendung) ist gem § 40 Abs 2 Z 2 BDG als einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zu werten. (Hinweis auf E 14.5.1984, 83/12/0094, E 7.4.1987, 86/12/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120107.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten