RS Vwgh 1995/12/20 95/12/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1995
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die zu erwartende Laufbahnverschlechterung muß, um eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs 2 Z 1 BDG 1979 darzustellen, die unmittelbare und mit aller Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge der Verwendungsänderung und nicht bloß abstrakt möglich sein (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0028). Es ist daher nicht auf subjektive Erwartungen des Beamten abzustellen, sondern es müßte vielmehr wahrscheinlich sein, daß der Beamte in der früheren Verwendung eine bestimmte Beförderung unmittelbar zu erwarten hatte und dies für die neue Verwendung nicht mehr zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120163.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten