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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;Rechtssatz
Einer langen und umfangreichen Einschulung iSd § 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 bedarf es dann nicht, wenn der Beamte über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse im Hinblick auf die von ihm positiv abgelegte Dienstprüfung verfügen muß und sich mit der seither eingetretenen Änderungen als erfahrener Beamter (hier: Kriminalbeamter) vertraut machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992120275.X03Im RIS seit
05.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011