RS Vwgh 1997/3/19 94/12/0107

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 94/12/0237 1

Stammrechtssatz

Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem § 40 Abs 2 BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses" zulässig sind, in formeller Hinsicht, daß solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (§ 38 Abs 4 und Abs 5 BDG 1979) zulässig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120107.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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