RS Vwgh 1995/12/20 95/12/0163

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §8 Abs2;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (argumentum § 38 Abs 3 BDG 1979) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen VGr erfolgt (argumentum § 36 Abs 4 BDG 1979). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte gemäß § 8 Abs 2 BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120163.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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