Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO. Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors mit dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung zur Verfahrensergänzung. Der Rekurs ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Der Rekurswerber zeigt zutreffend auf, dass das Vermögensbekenntnis der Klägerin zu folgenden Punkten ergänzungs- bzw. aufklärungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §63ZPO §66
Rechtssatz: Einer durch einen Abwesenheitskurator vertretenen Partei kann auch ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe bewilligt werden, wenn dargelegt wird, dass Nachforschungen über die Lebensumstände der Partei derzeit aussichtslos sind und eine unverzügliche Klagseinbringung erforderlich ist. Entscheidungstexte 4 R 227/08a Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §§66. 68. 72
Rechtssatz: Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Anhaltspunkte für eine Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung vorhanden, steht einem Rekurs des Prozessgegners, der sich auf nach Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgelegte Urkunden beruft und hieraus die Aussichtslosigkeit der Prozessführung ableitet, das Neuerungsverbot entgegen. Ents... mehr lesen...
Norm: ZPO §63 Abs1ZPO §66
Rechtssatz: Vermögensverhältnisse der allein obsorgeberechtigten Mutter für die Beurteilung der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe des minderjährigen Kindes nicht relevant Entscheidungstexte 42 R 324/05s Entscheidungstext LG für ZRS Wien 30.08.2005 42 R 324/05s European Case Law Identifie... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 381 ZPO ist auch im Verfahren zur Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, anzuwenden. Entscheidungstexte 12 R 213/01h Entscheidungstext OLG Wien 19.12.2001 12 R 213/01h mehr lesen...
Norm: ASGG §39 Abs5ZPO §63ZPO §66
Rechtssatz: Gewährung der Verfahrenshilfe in Sozialrechtssachen durchaus im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Lagerung der Sach- und Rechtsfrage auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren zulässig. Entscheidungstexte 7 Rs 313/99x Entscheidungstext OLG Wien 08.10.1999 7 Rs 313/99x ... mehr lesen...
Norm: ZPO §66
Rechtssatz: Gemäß § 66 Abs.1 ZPO ist nur von der Partei ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Soweit es das über die Verfahrenshilfe erkennende Gericht für erforderlich hält, auch die Vermögensbekenntnisse wirtschaftlich Beteiligter an einer juristischen Person zu verlangen, hat dies im Rahmen der Aufträge nach § 66 Abs.2 ZPO zu erfolgen. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die... mehr lesen...
Norm: ZPO §66ZPO §177
Rechtssatz: Die Angaben im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe sind keine Prozeßbehauptungen. Entscheidungstexte 10 ObS 93/93 Entscheidungstext OGH 25.05.1993 10 ObS 93/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036083 Dokumentnummer JJR_1993... mehr lesen...
Norm: ZPO §66
Rechtssatz: Hatte das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Anwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwaltes hingewiesen, so kann die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz ... mehr lesen...
Norm: JN §28ZPO §66
Rechtssatz: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch ... mehr lesen...
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 12. April 1966 wurde der Beklagte als der Vater des klagenden Kindes festgestellt und zur Bezahlung der Prozeßkosten verurteilt. Dieses Urteil wurde dem im Genuß des Armenrechtes stehenden Beklagten in der Männerstrafanstalt Garsten, wo er sich in Haft befindet, am 18. April 1966 zugestellt. Am 21. April 1966 langte beim Erstgericht ein mit 19. April 1966 datierter, als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneter und nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt... mehr lesen...
Norm: ZPO §66ZPO §467 Z3ZPO §464 Abs3 Cb
Rechtssatz: Faßt das Gericht eine mit Fehlern nach § 467 Z 3 ZPO behaftete Rechtsmittelschrift einer armen Partei als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Berufungsschrift auf und geht nach § 66 ZPO vor, dann liegt für die Berechnung der Berufungsfrist ein Fall des § 464 Abs 3 ZPO vor. Entscheidungstexte 6 Ob 291/66 En... mehr lesen...