Norm
ZPO §63Rechtssatz
Die Bestimmung des § 381 ZPO ist auch im Verfahren zur Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 381, ZPO ist auch im Verfahren zur Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2001:RW0000548Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011