Norm
ZPO §66Rechtssatz
Beantragt eine Partei in einem bereits anhängigen Verfahren Verfahrenshilfe, dann muss dem Prozessgegner bei sonstiger Nichtigkeit eines dem Antrag stattgebenden Beschlusses Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Dafür muss ihm der vollständige Verfahrenshilfeantrag einschließlich des Vermögensbekenntnisses und aller Belege zur Kenntnis gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001038Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
27.10.2023