TE OGH 1995/1/17 3Nd514/94

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei G*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin S*****, wegen DM 800 sA, über den Antrag der antragstellenden Partei auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei G*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin S*****, wegen DM 800 sA, über den Antrag der antragstellenden Partei auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die antragstellende Partei begehrte, für die zu beim Bezirksgericht Graz unter 41 C 1369/94w eingetragene Klage gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das angeführte Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie brachte dazu vor, daß sie im Auftrag und auf Rechnung der Antragsgegnerin Waren befördert habe, die an einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Graz gelegenen Ort abzuliefern gewesen seien. Die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe und für die in Österreich kein Gerichtsstand bestehe, schulde ihr noch aus dem Beförderungsvertrag DM 800,-. Auf den Vertrag sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Beim Bezirksgericht Graz sei ein Verfahren über die Klage auf Bezahlung des Betrages von DM 800,-Die antragstellende Partei begehrte, für die zu beim Bezirksgericht Graz unter 41 C 1369/94w eingetragene Klage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das angeführte Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie brachte dazu vor, daß sie im Auftrag und auf Rechnung der Antragsgegnerin Waren befördert habe, die an einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Graz gelegenen Ort abzuliefern gewesen seien. Die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe und für die in Österreich kein Gerichtsstand bestehe, schulde ihr noch aus dem Beförderungsvertrag DM 800,-. Auf den Vertrag sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Beim Bezirksgericht Graz sei ein Verfahren über die Klage auf Bezahlung des Betrages von DM 800,-

anhängig, in dem die Antragsgegnerin die örtliche Unzuständigkeit und den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit eingewendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes ist nicht berechtigt.

Die im § 28 JN geregelte Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes hat zwar für eine bestimmte Rechtssache zu geschehen, weshalb dem Antrag in der Regel die Klage beizulegen ist (RZ 1979/47). Sie ist jedoch nicht dafür vorgesehen, daß in einem bereits anhängigen Rechtsstreit das angerufene Gericht als das örtlich zuständige Gericht bestimmt wird. Ist ein Zuständigkeitsstreit anhängig, dann kann ein Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nicht vor dessen rechtskräftiger Erledigung erfolgen, da sonst die Grundvoraussetzung - Fehlen der örtlichen Zuständigkeit - noch nicht feststeht (Fasching, Komm I 223; 1 Nd 11/90, 4 Nd 502/75). Eine solche Bestimmung ist vielmehr nur möglich, bevor der Rechtsstreit, für den ein Gericht als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden soll, bei Gericht anhängig gemacht wurde. Ist ein Rechtsstreit schon anhängig, kommt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes daher erst in Betracht, wenn die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde, und sie kann sich nicht auf diesen Rechtsstreit, sondern nur auf einen anderen, erst anhängig zu machenden Rechtsstreit beziehen.Die im Paragraph 28, JN geregelte Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes hat zwar für eine bestimmte Rechtssache zu geschehen, weshalb dem Antrag in der Regel die Klage beizulegen ist (RZ 1979/47). Sie ist jedoch nicht dafür vorgesehen, daß in einem bereits anhängigen Rechtsstreit das angerufene Gericht als das örtlich zuständige Gericht bestimmt wird. Ist ein Zuständigkeitsstreit anhängig, dann kann ein Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nicht vor dessen rechtskräftiger Erledigung erfolgen, da sonst die Grundvoraussetzung - Fehlen der örtlichen Zuständigkeit - noch nicht feststeht (Fasching, Komm römisch eins 223; 1 Nd 11/90, 4 Nd 502/75). Eine solche Bestimmung ist vielmehr nur möglich, bevor der Rechtsstreit, für den ein Gericht als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden soll, bei Gericht anhängig gemacht wurde. Ist ein Rechtsstreit schon anhängig, kommt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes daher erst in Betracht, wenn die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde, und sie kann sich nicht auf diesen Rechtsstreit, sondern nur auf einen anderen, erst anhängig zu machenden Rechtsstreit beziehen.

Die antragstellende Partei hat nicht dargetan, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030ND00514.94.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0030ND00514_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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