TE OGH 1996/6/27 4R123/96d

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Hradil in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma S*****, NL-2382 H*****, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei O*****, H*****, K*****, 1230 Wien, vertreten durch den Liquidator H***** L*****, Leobersdorferstraße 16, 2552 Hirtenberg, wegen S 182.000,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 19.4.1996, 26 Cg 202/95v-16 und vom 10.5.1996, 26 Cg 202/95v-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Rekurs gegen den Beschluß vom 19.4.1996 wird z u r ü c k g e w i e s e n .

2.) Dem Rekurs gegen den Beschluß vom 10.5.1996 wird n i c h t Folge gegeben.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Nach Zustellung der vorliegenden Klage sowie des Auftrages zur schriftlichen Klagebeantwortung binnen 3 Wochen am 10.4.1996 beantragte der Liquidator der beklagten Partei am 15.4.1996, und somit innerhalb der eingeräumten Klagebeantwortungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 15). Diesem im schriftlichen Antrag war ein Vermögensbekenntnis der beklagten Partei nicht angeschlossen.

Mit Beschluß vom 19.4.1996 (ON 16), der beklagten Partei zu Handen des Liquidators am 29.4.1996 zugestellt, trug das Erstgericht der beklagten Partei auf, in Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrages binnen 14 Tagen ein Vermögensbekenntnis der beklagten Partei sowie Vermögensbekenntnisse der wirtschaftlich Beteiligten, nämlich der Gesellschafter Ing. J***** K***** und E***** L***** sowie des Liquidators Hannes Ladein unter Anschluß entsprechender Belege jeweils vollständig ausgefüllt und unterfertigt vorzulegen, widrigenfalls der Antrag auf Verfahrenshilfe jedenfalls zurückzuweisen wäre.

Am 6.5.1996 (ON 17) beantragte die Beklagte, vertreten durch ihren Liquidator, unter gleichzeitigem Anschluß von Vermögensbekenntnissen der beklagten Partei sowie des Liquidators die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Vermögensbekenntnisse für die beiden Gesellschafter (ohne Nennung einer Frist), da diese an die Gesellschafter weitergeleitet werden müßten, der Liquidator zum Gesellschafter Ing. Koppensteiner keinen Kontakt habe und nicht wisse, ob nicht dieser seinerseits ein Vermögensbekenntnis einbringen werde. Mit Beschluß vom 10.5.1996 (ON 18) wies das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei auf Verlängerung der Frist zur Abgabe des Vermögensbekenntnisses mit der Begründung ab, daß der Verbesserungsauftrag vom 19.4.1996 gemäß § 66 Abs.1 ZPO unter Setzung einer Frist nach § 85 Abs.2 ZPO erfolgt und nach dieser Bestimmung eine Verlängerung der gesetzten Frist nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 17.5.1996 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beklagte, vertreten durch ihren Liquidator, Rekurse gegen beide Beschlüsse mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß vom 19.4.1996 dahin abzuändern, daß das Gericht den beiden Gesellschaftern selbst den Auftrag erteile, Vermögensbekenntnisse abzugeben, bzw. den Beschluß vom 10.5.1996 dahin abzuändern bzw. aufzuheben, "um das Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können, da diese Forderung in dieser Höhe nicht angebracht ist und außerdem eine Gegenforderung bestehe, welche Umstände vom Gericht nicht berücksichtigt worden seien".Am 6.5.1996 (ON 17) beantragte die Beklagte, vertreten durch ihren Liquidator, unter gleichzeitigem Anschluß von Vermögensbekenntnissen der beklagten Partei sowie des Liquidators die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Vermögensbekenntnisse für die beiden Gesellschafter (ohne Nennung einer Frist), da diese an die Gesellschafter weitergeleitet werden müßten, der Liquidator zum Gesellschafter Ing. Koppensteiner keinen Kontakt habe und nicht wisse, ob nicht dieser seinerseits ein Vermögensbekenntnis einbringen werde. Mit Beschluß vom 10.5.1996 (ON 18) wies das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei auf Verlängerung der Frist zur Abgabe des Vermögensbekenntnisses mit der Begründung ab, daß der Verbesserungsauftrag vom 19.4.1996 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO unter Setzung einer Frist nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO erfolgt und nach dieser Bestimmung eine Verlängerung der gesetzten Frist nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 17.5.1996 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beklagte, vertreten durch ihren Liquidator, Rekurse gegen beide Beschlüsse mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß vom 19.4.1996 dahin abzuändern, daß das Gericht den beiden Gesellschaftern selbst den Auftrag erteile, Vermögensbekenntnisse abzugeben, bzw. den Beschluß vom 10.5.1996 dahin abzuändern bzw. aufzuheben, "um das Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können, da diese Forderung in dieser Höhe nicht angebracht ist und außerdem eine Gegenforderung bestehe, welche Umstände vom Gericht nicht berücksichtigt worden seien".

1.) Zum Rekurs gegen den Beschluß vom 19.4.1996, ON 16:

Soweit dieser Beschluß einen Verbesserungsbeschluß im Sinne der §§ 66 Abs.1, 85 ZPO darstellt, ist der dagegen erhobene Rekurs schon deshalb unzulässig, weil derartige Verbesserungsaufträge, die der Einschreiter erhält, überhaupt nicht anfechtbar sind (Gitschtaler in Rechberger ZPO, Rz 22 a zu § 86).Soweit dieser Beschluß einen Verbesserungsbeschluß im Sinne der Paragraphen 66, Absatz eins, 85, ZPO darstellt, ist der dagegen erhobene Rekurs schon deshalb unzulässig, weil derartige Verbesserungsaufträge, die der Einschreiter erhält, überhaupt nicht anfechtbar sind (Gitschtaler in Rechberger ZPO, Rz 22 a zu Paragraph 86,).

Selbst dann, wenn man den Auftrag des Erstgerichtes - hinsichtlich der Vorlage von Vermögensbekenntnissen der wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter - als Ergänzungsauftrag im Sinne des § 66 Abs.2 ZPO auffassen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis: Im § 66 Abs.1 ZPO ist wohl nur vom Vermögensbekenntnis der Partei und ihres gesetzlichen Vertreters, nicht aber von Beteiligten die Rede (ständige Rechtsprechung des OLG Wien, WR 144 mwN; OLG Linz EvBl. 1987/160). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, daß die um Verfahrenshilfe einkommende Partei grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, daß auch die wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die für das Verfahren erforderlichen Mittel aufbringen zu können (WR 144 u.a.). Sofern im angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes daher ein Auftrag im Sinne des § 66 Abs.2 ZPO zu erblicken ist, wäre ein solcher Beschluß wohl grundsätzlich abgesondert anfechtbar (§ 514 Abs.1 ZPO), dies führt jedoch dazu, daß auch die 14-tägige Rekursfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses begonnen hat (§ 521 Abs.1 und 2 ZPO). Die Verbindung des gegen den Beschluß vom 19.4.1996 erhobenen Rekurses mit dem späteren Rekurs bringt daher mit sich, daß bei Postaufgabe (17.5.1996) die Rechtsmittelfrist gegen den ersten Beschluß bereits abgelaufen war und der Rekurs daher verspätet und zurückzuweisen ist.Selbst dann, wenn man den Auftrag des Erstgerichtes - hinsichtlich der Vorlage von Vermögensbekenntnissen der wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter - als Ergänzungsauftrag im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, ZPO auffassen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis: Im Paragraph 66, Absatz eins, ZPO ist wohl nur vom Vermögensbekenntnis der Partei und ihres gesetzlichen Vertreters, nicht aber von Beteiligten die Rede (ständige Rechtsprechung des OLG Wien, WR 144 mwN; OLG Linz EvBl. 1987/160). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, daß die um Verfahrenshilfe einkommende Partei grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, daß auch die wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die für das Verfahren erforderlichen Mittel aufbringen zu können (WR 144 u.a.). Sofern im angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes daher ein Auftrag im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu erblicken ist, wäre ein solcher Beschluß wohl grundsätzlich abgesondert anfechtbar (Paragraph 514, Absatz eins, ZPO), dies führt jedoch dazu, daß auch die 14-tägige Rekursfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses begonnen hat (Paragraph 521, Absatz eins und 2 ZPO). Die Verbindung des gegen den Beschluß vom 19.4.1996 erhobenen Rekurses mit dem späteren Rekurs bringt daher mit sich, daß bei Postaufgabe (17.5.1996) die Rechtsmittelfrist gegen den ersten Beschluß bereits abgelaufen war und der Rekurs daher verspätet und zurückzuweisen ist.

2:

Soweit mit dem angefochtenen Beschluß vom 10.5.1996, ON 18, die Verlängerung der mit Beschluß vom 19.4.1996 eingeräumten 14-tägigen Frist abgewiesen wurde, ist folgendes auszuführen:

Insoweit der erstangefochtene Beschluß einen Verbesserungsbeschluß im Sinne des § 85 ZPO darstellte, konnte schon nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 85 Abs.2 ZPO eine Verlängerung nicht stattfinden. Auch unter dem Blickwinkel, daß der erstangefochtene Beschluß jedoch eine Fristsetzung nach § 66 Abs.2 ZPO darstellte, kann dem gegen die Verlängerung dieser Frist erhobenen Rekurs ein Erfolg nicht beschieden werden. Ein solcher Beschluß wäre zwar grundsätzlich gesondert anfechtbar und, da er vor Fällung der Sachentscheidung erging, auch gesondert vom Rekursgericht zu behandeln (Gitschthaler in Rechberger ZPO, § 143 Rz 3), doch vermag sich die Beklagte im Ergebnis auch durch eine solche Entscheidung nicht für beschwert zu erachten. Der Auftrag zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse (auch der Gesellschafter) wurde der Beklagten am 29.4.1996 zugestellt. Bis zur Zustellung des die Verlängerung der Frist abweisenden Beschlusses am 15.5.1996 vergingen 16 Tage. Da die Beklagte (auch noch im Rekurs) nicht vorbringt, welche Frist sie zur Vorlage dieser Vermögensbekenntnisse benötigte bzw. im Rekurs sogar darlegt, daß ihr die Vorlage von Vermögensbekenntnissen der Gesellschafter gar nicht möglich ist (ON 19), kann einerseits die tatsächlich eingeräumte Frist allein im Sinne des § 128 Abs.2 ZPO ausreichen bzw. die Gewährung einer längeren Frist schon nach den eigenen Angaben der Beklagten als aussichtslos beurteilt werden.Insoweit der erstangefochtene Beschluß einen Verbesserungsbeschluß im Sinne des Paragraph 85, ZPO darstellte, konnte schon nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO eine Verlängerung nicht stattfinden. Auch unter dem Blickwinkel, daß der erstangefochtene Beschluß jedoch eine Fristsetzung nach Paragraph 66, Absatz 2, ZPO darstellte, kann dem gegen die Verlängerung dieser Frist erhobenen Rekurs ein Erfolg nicht beschieden werden. Ein solcher Beschluß wäre zwar grundsätzlich gesondert anfechtbar und, da er vor Fällung der Sachentscheidung erging, auch gesondert vom Rekursgericht zu behandeln (Gitschthaler in Rechberger ZPO, Paragraph 143, Rz 3), doch vermag sich die Beklagte im Ergebnis auch durch eine solche Entscheidung nicht für beschwert zu erachten. Der Auftrag zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse (auch der Gesellschafter) wurde der Beklagten am 29.4.1996 zugestellt. Bis zur Zustellung des die Verlängerung der Frist abweisenden Beschlusses am 15.5.1996 vergingen 16 Tage. Da die Beklagte (auch noch im Rekurs) nicht vorbringt, welche Frist sie zur Vorlage dieser Vermögensbekenntnisse benötigte bzw. im Rekurs sogar darlegt, daß ihr die Vorlage von Vermögensbekenntnissen der Gesellschafter gar nicht möglich ist (ON 19), kann einerseits die tatsächlich eingeräumte Frist allein im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, ZPO ausreichen bzw. die Gewährung einer längeren Frist schon nach den eigenen Angaben der Beklagten als aussichtslos beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist daher nicht berechtigt.

Das Erstgericht wird die Nichtvorlage der Vermögensbekenntnisse der Gesellschafter der beklagten Partei bei Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Rahmen der §§ 66 Abs.2, 381 ZPO zu beurteilen haben.Das Erstgericht wird die Nichtvorlage der Vermögensbekenntnisse der Gesellschafter der beklagten Partei bei Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Rahmen der Paragraphen 66, Absatz 2, 381, ZPO zu beurteilen haben.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gründet

sich auf § 528 Abs.2 Z 4 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:00400R00123.96D.0627.000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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