RS OGH 1984/4/12 8Ob542/84, 3Ob72/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1984
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Norm

ZPO §66

Rechtssatz

Hatte das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Anwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwaltes hingewiesen, so kann die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: "..denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben" als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung der Berufung gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 542/84
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 542/84
  • 3 Ob 72/00k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 72/00k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Umdeutung der Ausführung des Berufungswerbers, er könne sich keinen Anwalt wegen seiner kleinen Rente leisten, in einen Verfahrenshilfeantrag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036084

Dokumentnummer

JJR_19840412_OGH0002_0080OB00542_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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