RS OGH 2025/4/16 8Ob542/84; 3Ob72/00k; 3Ob37/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1984
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Norm

ZPO §66
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hatte das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Anwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwaltes hingewiesen, so kann die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: "..denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben" als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung der Berufung gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036084

Im RIS seit

12.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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