RS OGH 2025/4/16 8Ob542/84; 3Ob72/00k; 3Ob37/25z

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Veröffentlicht am 12.04.1984
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Norm

ZPO §66
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hatte das Erstgericht weder seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, noch im Verbesserungsauftrag, womit die Unterfertigung der Berufung durch einen Anwalt aufgetragen wurde, den rechtsunkundigen Beklagten auf die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Beigebung eines Rechtsanwaltes hingewiesen, so kann die innerhalb der Verbesserungsfrist an das Erstgericht gerichtete Eingabe, die den Satz enthält: "..denn mein Sohn noch ich bin in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bestreiten. Recht müßte es auch ohne Rechtsanwalt geben" als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung der Berufung gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0036084">8 Ob 542/84
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 542/84
  • RS0036084">3 Ob 72/00k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 72/00k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Umdeutung der Ausführung des Berufungswerbers, er könne sich keinen Anwalt wegen seiner kleinen Rente leisten, in einen Verfahrenshilfeantrag. (T1)
  • RS0036084">3 Ob 37/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2025 3 Ob 37/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036084

Im RIS seit

12.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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