RS OLG Wien 2001/12/19 12R213/01h

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 381 ZPO ist auch im Verfahren zur Prüfung, ob eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, anzuwenden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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