RS OGH 2023/2/3 3R4/23i

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Veröffentlicht am 03.02.2023
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Norm

ZPO §66
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur Überprüfung des Vermögensbekenntnisses kann das Gericht zwar von Amts wegen Erhebungen durchführen, es ist dazu aber nicht verpflichtet.

Leistet der Antragsteller einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Vorlage von Belegen nicht Folge dann ist dies vom Gericht gemäß § 381 ZPO zu würdigen. Das bedeutet zwar nicht zwingend, dass die Angaben im Vermögensbekenntnis für unrichtig angesehen werden müssen, allerdings muss der Antragsteller zumindest erklären, warum er den Auftrag nicht befolgt hat.Leistet der Antragsteller einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Vorlage von Belegen nicht Folge dann ist dies vom Gericht gemäß Paragraph 381, ZPO zu würdigen. Das bedeutet zwar nicht zwingend, dass die Angaben im Vermögensbekenntnis für unrichtig angesehen werden müssen, allerdings muss der Antragsteller zumindest erklären, warum er den Auftrag nicht befolgt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 R 4/23i
    Entscheidungstext OLG Wien 03.02.2023 3 R 4/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001056

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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