Rechtssatz
Zur Überprüfung des Vermögensbekenntnisses kann das Gericht zwar von Amts wegen Erhebungen durchführen, es ist dazu aber nicht verpflichtet.
Leistet der Antragsteller einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Vorlage von Belegen nicht Folge dann ist dies vom Gericht gemäß § 381 ZPO zu würdigen. Das bedeutet zwar nicht zwingend, dass die Angaben im Vermögensbekenntnis für unrichtig angesehen werden müssen, allerdings muss der Antragsteller zumindest erklären, warum er den Auftrag nicht befolgt hat.Leistet der Antragsteller einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Vorlage von Belegen nicht Folge dann ist dies vom Gericht gemäß Paragraph 381, ZPO zu würdigen. Das bedeutet zwar nicht zwingend, dass die Angaben im Vermögensbekenntnis für unrichtig angesehen werden müssen, allerdings muss der Antragsteller zumindest erklären, warum er den Auftrag nicht befolgt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001056Im RIS seit
23.02.2024Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024