Norm
ZPO §66Rechtssatz
Ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluss, der nach Aufhebung durch das Rekursgericht im zweiten Rechtsgang ergeht und bei dem detaillierten Aufträgen des Rekursgerichtes zu entsprechen war, erfordert - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO - eine Begründung, der verlässlich entnommen werden kann, von welchen Tatsachen das Erstgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrenshilfe ohne Gegenantrag des Antragsgegners bewilligt wurde.Ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluss, der nach Aufhebung durch das Rekursgericht im zweiten Rechtsgang ergeht und bei dem detaillierten Aufträgen des Rekursgerichtes zu entsprechen war, erfordert - bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO - eine Begründung, der verlässlich entnommen werden kann, von welchen Tatsachen das Erstgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrenshilfe ohne Gegenantrag des Antragsgegners bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000163Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015