RS OGH 2015/11/5 3R146/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2015
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Norm

ZPO §66
ZPO §72
ZPO §428
ZPO §477 Abs1 Z9
ZPO §514 Abs2
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluss, der nach Aufhebung durch das Rekursgericht im zweiten Rechtsgang ergeht und bei dem detaillierten Aufträgen des Rekursgerichtes zu entsprechen war, erfordert - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO - eine Begründung, der verlässlich entnommen werden kann, von welchen Tatsachen das Erstgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrenshilfe ohne Gegenantrag des Antragsgegners bewilligt wurde.Ein die Verfahrenshilfe bewilligender Beschluss, der nach Aufhebung durch das Rekursgericht im zweiten Rechtsgang ergeht und bei dem detaillierten Aufträgen des Rekursgerichtes zu entsprechen war, erfordert - bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO - eine Begründung, der verlässlich entnommen werden kann, von welchen Tatsachen das Erstgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrenshilfe ohne Gegenantrag des Antragsgegners bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 R 146/15h
    Entscheidungstext OLG Linz 05.11.2015 3 R 146/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2015:RL0000163

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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