Norm: UeKindG ArtX §2 Abs1ZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmsprozeß sind materielles Recht und Verfahrensrecht in der vor dem UeKindG geltenden Fassung dann anzuwenden, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren nach den früher geltenden Vorschriften abgewickelt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 2/73 Veröff: ÖA 1974,29 ... mehr lesen...
Norm: UeKindG ArtX §2 Abs1ZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmsprozeß sind materielles Recht und Verfahrensrecht in der vor dem UeKindG geltenden Fassung dann anzuwenden, wenn das wiederaufzunehmende Verfahren nach den früher geltenden Vorschriften abgewickelt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 2/73 Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 2/73 Veröff: ÖA 1974,29 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G1ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §530 Abs1 Z7 G3
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, wä... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G1ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §530 Abs1 Z7 G3
Rechtssatz: Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidung im Hauptverfahren voraus. Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes ist hingegen durch die Rechtskraft des vorangegangenen Urteiles nicht gedeckt und rechtfertigt nur eine neue Klage; das gilt insbesondere auch für spätere, wä... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89ZPO §268 IIBZPO §530 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bindungswirkung des § 268 ZPO besteht fort, solange das Strafurteil nicht durch ein anderes Strafurteil aufgehoben ist, was den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO darstellen kann. Bis dahin kann vom Zivilgericht auch die Aufhebung einer
Norm: , die Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung war, durch den VfGH nach Art 89 B - VG nicht berücksichtigt werden. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89ZPO §268 IIBZPO §530 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bindungswirkung des § 268 ZPO besteht fort, solange das Strafurteil nicht durch ein anderes Strafurteil aufgehoben ist, was den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO darstellen kann. Bis dahin kann vom Zivilgericht auch die Aufhebung einer
Norm: , die Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung war, durch den VfGH nach Art 89 B - VG nicht berücksichtigt werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Wenn es auch richtig ist, daß der Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft zu einem bestimmten Kind in erster Linie für jene Fälle bedeutsam ist, in welchen die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB gegen den Beklagten spricht, so kann auch für die Beurteilung, ob eine Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit als erwiesen angesehen wird oder nicht, die Wahrscheinlichkeit der Erzeugerschaft des Beklagten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Wenn es auch richtig ist, daß der Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft zu einem bestimmten Kind in erster Linie für jene Fälle bedeutsam ist, in welchen die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB gegen den Beklagten spricht, so kann auch für die Beurteilung, ob eine Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit als erwiesen angesehen wird oder nicht, die Wahrscheinlichkeit der Erzeugerschaft des Beklagten ... mehr lesen...
Mit der zu C 18/70 des BG Bleiburg eingebrachten Klage verlangte Hans S von Paul Sch Zahlung von S 6282.- sA als Ersatz des bei einem Verkehrsunfall vom 5. 10. 1969 erlittenen Schadens, wobei er das Alleinverschulden des Paul Sch behauptete. Dieser bestritt nicht, daß ihn an dem Unfall ein Verschulden treffe, er wendete jedoch ein Mitverschulden des Hans S im Ausmaß von 50% ein und bestritt die behaupteten Ansprüche der Höhe nach. Mit Urteil vom 21. 5. 1970, GZ C 18/70-4, erkannte d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017AKHG Art9ZPO §530 Abs1 Z7 G1ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Der Vollmachtgeber kann eine Tatsache, die seinem Bevollmächtigten, der nicht unbedingt auch Prozeßvertreter sein muß, zu einer Zeit bekannt war, zu der sie im Prozeß noch hätte geltend gemacht werden können, nicht als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machen, auch wenn sie ihm selbst erst später bekannt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit der zu C 18/70 des BG Bleiburg eingebrachten Klage verlangte Hans S von Paul Sch Zahlung von S 6282.- sA als Ersatz des bei einem Verkehrsunfall vom 5. 10. 1969 erlittenen Schadens, wobei er das Alleinverschulden des Paul Sch behauptete. Dieser bestritt nicht, daß ihn an dem Unfall ein Verschulden treffe, er wendete jedoch ein Mitverschulden des Hans S im Ausmaß von 50% ein und bestritt die behaupteten Ansprüche der Höhe nach. Mit Urteil vom 21. 5. 1970, GZ C 18/70-4, erkannte d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1017AKHG Art9ZPO §530 Abs1 Z7 G1ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Der Vollmachtgeber kann eine Tatsache, die seinem Bevollmächtigten, der nicht unbedingt auch Prozeßvertreter sein muß, zu einer Zeit bekannt war, zu der sie im Prozeß noch hätte geltend gemacht werden können, nicht als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend machen, auch wenn sie ihm selbst erst später bekannt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G5ZPO §531ZPO §534 Abs2 Z4ZPO §534 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbio... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G5ZPO §531ZPO §534 Abs2 Z4ZPO §534 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbio... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z1 F1
Rechtssatz: Die Wiederaufnahme wegen Beweisfälschung nach § 530 Abs 1 Z 1 ZPO ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht. Entscheidungstexte 10 Os 142/70 Entscheidungstext OGH 02.10.1970 10 Os 142/70 Veröff: RZ 1970,217 = EvBl 1971/171 S 300 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z1 F1
Rechtssatz: Die Wiederaufnahme wegen Beweisfälschung nach § 530 Abs 1 Z 1 ZPO ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob das Urteil materiell richtig ist oder nicht. Entscheidungstexte 10 Os 142/70 Entscheidungstext OGH 02.10.1970 10 Os 142/70 Veröff: RZ 1970,217 = EvBl 1971/171 S 300 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BZPO §530 Abs1 Z7 G4
Rechtssatz: Die Eignung, gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeizuführen, geht durch Anerkennung des dort gegenständlichen Klagsanspruches nach Auffindung oder Benützbarkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel verloren. Entscheidungstexte 8 Ob 223/68 Entscheidungstext OGH 01.10.1968 8 Ob 223/68 Verö... mehr lesen...
Im Prozeß 7 Cg ../67 des Erstgerichtes wurde der dort beklagte Hans A. mit Versäumungsurteil vom 28. April 1967 zur Zahlung einer Wechselsumme von 94.100 S s. A. an die Sparkasse W. verhalten. Das Urteil wurde ihm am 9. Mai 1967 zugestellt und ist als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Am 20. Juli 1967 brachte Hans A. gegen die Sparkasse W. die gegenständliche Wiederaufnahmsklage aus dem Gründe: des § 530 (1) Z. 7 ZPO. mit der Behauptung ein, daß er am 21. Juni 1967 von Rechtsanwal... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 BZPO §530 Abs1 Z7 G4
Rechtssatz: Die Eignung, gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeizuführen, geht durch Anerkennung des dort gegenständlichen Klagsanspruches nach Auffindung oder Benützbarkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel verloren. Entscheidungstexte 8 Ob 223/68 Entscheidungstext OGH 01.10.1968 8 Ob 223/68 Verö... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 E1ZPO §530 Abs1 Z7 G1
Rechtssatz: Zur Frage der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses im Verschuldenspunkt (grundsätzliche Erörterung unter Berücksichtigung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur). Entscheidungstexte 1 Ob 236/67 Entscheidungstext OGH 07.12.1967 1 Ob 236/67 Veröff: EvBl 1968/265 S 441 = EFSlg 8986 (3) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 E1ZPO §530 Abs1 Z7 G1
Rechtssatz: Zur Frage der Wiederaufnahme des Scheidungsprozesses im Verschuldenspunkt (grundsätzliche Erörterung unter Berücksichtigung der bisherigen, nicht einheitlichen Judikatur). Entscheidungstexte 1 Ob 236/67 Entscheidungstext OGH 07.12.1967 1 Ob 236/67 Veröff: EvBl 1968/265 S 441 = EFSlg 8986 (3) ... mehr lesen...
Der Kläger beantragte im Verfahren 1 Cg .../61 des Handelsgerichtes Wien Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 32.480 $ (= 844.480 S) s.A. aus dem Titel der Provisionsvereinbarung oder der Bereicherung der Beklagten; eine Klagsänderung dahin, daß der Betrag auch aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werde, wurde nicht zugelassen. Diese Klage wurde, nachdem der Oberste Gerichtshof zunächst mit seinem Beschluß vom 5. April 1961, 6 Ob 133/61, das die Klage abweisende Urteil des ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Bedarf ein Vertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Devisenbehörde und wurde diese Genehmigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Vorprozesses erteilt, so ist sie selbst eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, aber eine solche, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht vorhanden war und daher für eine Wiederaufnahmsklage nicht geeignet ist (vgl ZBl 1937 Nr 297)... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Bedarf ein Vertrag zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Devisenbehörde und wurde diese Genehmigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz des Vorprozesses erteilt, so ist sie selbst eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, aber eine solche, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht vorhanden war und daher für eine Wiederaufnahmsklage nicht geeignet ist (vgl ZBl 1937 Nr 297)... mehr lesen...
In der vorliegenden Nichtigkeitsklage begehrt der Kläger mit Urteil zu erkennen, der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegerichtes in Pachtschutzsachen vom 22. März 1966, 1 R .../66, sowie das in diesem Beschluß vorangegangene Beschwerdeverfahren sei nichtig. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Nichtigkeitsklage mit folgender Begründung: zurück: Das Verfahren in Pachtschutzsachen sei gemäß § 17 Reichspachtschutzordnung eine Angelegenheit der freiwilligen G... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538
Rechtssatz: Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptun... mehr lesen...
Norm: ZPO §138ZPO §530 Abs1 Z7ZPO §538
Rechtssatz: Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptun... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Zur Nachholung der wegen zu geringen Alters des Kindes nicht durchführbaren erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung steht dem Beklagten nur der Weg der Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO offen (keine Unterbrechung des Verfahrens). Entscheidungstexte 8 Ob 375/65 Entscheidungstext OGH 11.01.1966 8 Ob 375/65 Veröff: EvBl 1966/243 S... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Zur Nachholung der wegen zu geringen Alters des Kindes nicht durchführbaren erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung steht dem Beklagten nur der Weg der Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO offen (keine Unterbrechung des Verfahrens). Entscheidungstexte 8 Ob 375/65 Entscheidungstext OGH 11.01.1966 8 Ob 375/65 Veröff: EvBl 1966/243 S... mehr lesen...
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS. Graz vom 15. 12. 1964, ist der am 12. 4. 1964 verstorbene Arno D. als Vater des von Gertraud W. am 16. 5. 1963 außer der Ehe geborenen Erwin Josef W. festgestellt worden, da als erwiesen angenommen wurde, daß Arno D. in der Nacht vom 15. auf den 16. August 1962 der Gertraud W. beigewohnt habe. Die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht erledigt, da das Berufungsverfahren auf Grund der vorliegenden Wiederaufnahmsklage gemäß § 545 (1) ZPO. u... mehr lesen...