Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G5Rechtssatz
Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach §§ 531, 534 Abs 2 Z 5 ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig.Die blutserologische und die anthropologisch - erbbiologische Untersuchung stellen zwei verschiedene Beweismittel dar, weshalb die Beurteilung ihrer Zulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren unterschiedlich ausfallen kann; weil das eine Beweismittel zulässig ist, muß es nicht auch das andere sein und umgekehrt. Sofern aber im Einzelfall für eine anthropologisch - erbbiologische Untersuchung auch eine Blutgruppenuntersuchung nach dem neuesten Stand der forensischen Serologie unerläßlich ist, bleibt die nach Paragraphen 531, 534, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO ausgeschlossene Blutuntersuchung als Teil der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung dennoch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044452Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00137_7100000_001