Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Die Bindungswirkung des § 268 ZPO besteht fort, solange das Strafurteil nicht durch ein anderes Strafurteil aufgehoben ist, was den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 5 ZPO darstellen kann. Bis dahin kann vom Zivilgericht auch die Aufhebung einer Norm, die Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung war, durch den VfGH nach Art 89 B - VG nicht berücksichtigt werden.Die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO besteht fort, solange das Strafurteil nicht durch ein anderes Strafurteil aufgehoben ist, was den Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO darstellen kann. Bis dahin kann vom Zivilgericht auch die Aufhebung einer Norm, die Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung war, durch den VfGH nach Artikel 89, B - VG nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040257Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0020OB00232_7200000_003