Norm
ZPO §138Rechtssatz
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach Paragraph 538, ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022