RS OGH 2022/9/6 8Ob163/66, 5Ob45/69, 9ObA236/91, 4Ob542/95, 10ObS394/98h, 7Ob306/01b, 8Ob45/02d, 5Ob

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Veröffentlicht am 21.06.1966
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Rechtssatz

Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach Paragraph 538, ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob die Klagsvoraussetzungen der Wiederaufnahmsklage, daher auch die des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nach den Klagsbehauptungen in der Wiederaufnahmsklage gegeben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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