Norm: ZPO §482 B5ZPO §530 Abs1 Z7
Rechtssatz: Hat im Vorprozeß das Berufungsgericht eine nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses in einem Strafverfahren abgelegte Zeugenaussage - in Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO - bei seiner Berufungsentscheidung berücksichtigt, so kann diese Aussage dennoch in einer Wiederaufnahmsklage als neuer Umstand geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Auch Zeugen, die eine im Vorprozeß von dem als Partei vernommenen Wiederaufnahmewerber zugegebene Tatsachen widerlegen sollen, können einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen. Entscheidungstexte 1 Ob 329/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 329/56 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Die nachträglich hervorgekommene Nichtigkeit des Kaufvertrages über eine Liegenschaft kann nicht von dem zur Räumung verurteilten Pächter als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 2 Ob 377/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 2 Ob 377/56 Veröff: JBl 1957 H9,240 = ImmZ 1957 H18,275 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Auch Zeugen, die eine im Vorprozeß von dem als Partei vernommenen Wiederaufnahmewerber zugegebene Tatsachen widerlegen sollen, können einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen. Entscheidungstexte 1 Ob 329/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 329/56 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2
Rechtssatz: Die nachträglich hervorgekommene Nichtigkeit des Kaufvertrages über eine Liegenschaft kann nicht von dem zur Räumung verurteilten Pächter als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 2 Ob 377/56 Entscheidungstext OGH 04.07.1956 2 Ob 377/56 Veröff: JBl 1957 H9,240 = ImmZ 1957 H18,275 ... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs1MG §19 Abs2 Z3MG §21 Abs1ZPO §530 CZPO §530 Abs1 Z7 F
Rechtssatz: Zur Geltendmachung von neuen, ergänzenden Behauptungen bezüglich des Kündigungsgrundes der Eigentumsgefährlichkeit im Zuge einer Wiederaufnahmeprozesses. Entscheidungstexte 3 Ob 232/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 3 Ob 232/56 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs1MG §19 Abs2 Z3MG §21 Abs1ZPO §530 CZPO §530 Abs1 Z7 F
Rechtssatz: Zur Geltendmachung von neuen, ergänzenden Behauptungen bezüglich des Kündigungsgrundes der Eigentumsgefährlichkeit im Zuge einer Wiederaufnahmeprozesses. Entscheidungstexte 3 Ob 232/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 3 Ob 232/56 European Case Law Iden... mehr lesen...
Die Klägerin wurde im Verfahren 47 C 230/54 des Erstgerichtes zur Räumung der von ihr gemieteten Garagenräume auf Grund einer auf § 19 Abs. 2 Z. 9 a MietG. gestützten Aufkündigung verurteilt. Der zur Dartuung des Kündigungsgrundes vorgelegte Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Juni 1954 wurde mit dem nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1955, Zl. 2733/54, wegen Rechtswidrigkeit aufge... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgZPO §228 A3ZPO §530 Abs1 Z7 G6
Rechtssatz: Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin wurde im Verfahren 47 C 230/54 des Erstgerichtes zur Räumung der von ihr gemieteten Garagenräume auf Grund einer auf § 19 Abs. 2 Z. 9 a MietG. gestützten Aufkündigung verurteilt. Der zur Dartuung des Kündigungsgrundes vorgelegte Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Juni 1954 wurde mit dem nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1955, Zl. 2733/54, wegen Rechtswidrigkeit aufge... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgZPO §228 A3ZPO §530 Abs1 Z7 G6
Rechtssatz: Gründet sich ein Urteil auf einen Verwaltungsbescheid, der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgehoben worden ist, so ist die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; es kann nur der Exekutionstitel mittels Feststellungsklage oder - nach Einleitung der Exekution - durch eine Klage nach § 35 EO bekämpft werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 I1ZPO §396ZPO §530 Abs1 Z7 G5ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Wiederaufnahmsklage gegen Versäumungsurteil in Vaterschaftssachen. Nichtgeltendmachung der zu kurzen Tragdauer des Kindes im Vorprozeß ist Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. Der Minderjährige hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zu vertreten. Entscheidungstexte 1 Ob 324/55 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 I1ZPO §396ZPO §530 Abs1 Z7 G5ZPO §530 Abs2 H
Rechtssatz: Wiederaufnahmsklage gegen Versäumungsurteil in Vaterschaftssachen. Nichtgeltendmachung der zu kurzen Tragdauer des Kindes im Vorprozeß ist Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. Der Minderjährige hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zu vertreten. Entscheidungstexte 1 Ob 324/55 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G4ZPO §541
Rechtssatz: Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. Die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrages mit der... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 I3bZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Auf Durchführung einer erbbiologisch anthropologischen Untersuchung gestütztes Wiederaufnahmsbegehren des Kindes bei Vaterschaftsausschluß auf Grund der Faktorenverteilung im Vorprozeß. Entscheidungstexte 7 Ob 221/55 Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 221/55 5 Ob 226/60 Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G4ZPO §541
Rechtssatz: Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. Die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrages mit der... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 I3bZPO §530 Abs1 Z7 G5
Rechtssatz: Auf Durchführung einer erbbiologisch anthropologischen Untersuchung gestütztes Wiederaufnahmsbegehren des Kindes bei Vaterschaftsausschluß auf Grund der Faktorenverteilung im Vorprozeß. Entscheidungstexte 7 Ob 221/55 Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 221/55 5 Ob 226/60 Entsche... mehr lesen...
Im Vorprozeß (1 Cr 409/51 des Arbeitsgerichtes Graz) hat die klagende Partei Kündigung und Urlaubsentschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung begehrt. Das Erstgericht hat ihr mit Urteil vom 23. Mai 1952, 1 Cr 409/51-14, einen Teilbetrag von 1470.52 S zugesprochen. Das Berufungsgericht wies mit Entscheidung vom 3. Dezember 1952, 2 Cg 68/52-25, das gesamte Begehren ab. Es hielt die Entlassung für gerechtfertigt, weil die Klägerin drei Zehntelliter Himbeersaft ihrem Dienstgeber ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z2 F2ZPO §539
Rechtssatz: Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nur bei objektiv unrichtiger Aussage. Keine Wiederaufnahme bei Freispruch wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 172/54 Entscheidungstext OGH 28.12.1954 4 Ob 172/54 Veröff: JBl 1955 H11,283 = EvBl 1955/222 S 370 = SZ 27/331 ... mehr lesen...
Im Vorprozeß (1 Cr 409/51 des Arbeitsgerichtes Graz) hat die klagende Partei Kündigung und Urlaubsentschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung begehrt. Das Erstgericht hat ihr mit Urteil vom 23. Mai 1952, 1 Cr 409/51-14, einen Teilbetrag von 1470.52 S zugesprochen. Das Berufungsgericht wies mit Entscheidung vom 3. Dezember 1952, 2 Cg 68/52-25, das gesamte Begehren ab. Es hielt die Entlassung für gerechtfertigt, weil die Klägerin drei Zehntelliter Himbeersaft ihrem Dienstgeber ent... mehr lesen...
Im Vorprozeß (1 Cr 409/51 des Arbeitsgerichtes Graz) hat die klagende Partei Kündigung und Urlaubsentschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung begehrt. Das Erstgericht hat ihr mit Urteil vom 23. Mai 1952, 1 Cr 409/51-14, einen Teilbetrag von 1470.52 S zugesprochen. Das Berufungsgericht wies mit Entscheidung vom 3. Dezember 1952, 2 Cg 68/52-25, das gesamte Begehren ab. Es hielt die Entlassung für gerechtfertigt, weil die Klägerin drei Zehntelliter Himbeersaft ihrem Dienstgeber ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z2 F2ZPO §539
Rechtssatz: Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nur bei objektiv unrichtiger Aussage. Keine Wiederaufnahme bei Freispruch wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 172/54 Entscheidungstext OGH 28.12.1954 4 Ob 172/54 Veröff: JBl 1955 H11,283 = EvBl 1955/222 S 370 = SZ 27/331 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G1
Rechtssatz: Trotz des Verzichtes auf ein Beweismittel für einen bestimmten Tatbestand kann ein neu entstandenes oder neu aufgefundenes Beweismittel die Unterlage für eine Wiederaufnahmsklage bilden. Entscheidungstexte 3 Ob 689/54 Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 689/54 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G1
Rechtssatz: Trotz des Verzichtes auf ein Beweismittel für einen bestimmten Tatbestand kann ein neu entstandenes oder neu aufgefundenes Beweismittel die Unterlage für eine Wiederaufnahmsklage bilden. Entscheidungstexte 3 Ob 689/54 Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 689/54 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache Gustav P. gegen Franziska H. wegen Ungültigkeit eines Testamentes zu 15 Cg 5/52 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Im Vorprozeß 15 Cg 5/52 habe der nunmehrige Beklagte die nunmehrige Klägerin auf Feststellung geklagt, daß ihm auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlaß des am 13. Oktober 1951 verstorbenen Ru... mehr lesen...
Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache Gustav P. gegen Franziska H. wegen Ungültigkeit eines Testamentes zu 15 Cg 5/52 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Im Vorprozeß 15 Cg 5/52 habe der nunmehrige Beklagte die nunmehrige Klägerin auf Feststellung geklagt, daß ihm auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlaß des am 13. Oktober 1951 verstorbenen Ru... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G1ZPO §530 Abs1 Z7 G4ZPO §538ZPO §541
Rechtssatz: Die Untersuchung, ob die Behauptungen in der Wiederaufnahmsklage über das Vorliegen des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO richtig sind, muss im judicium rescindens vorgenommen werden, da nur einer gerechtfertigten Klage stattgegeben werden kann. Hiezu gehört notwendig auch die Prüfung, ob die klagende Partei von den neuen Tatsachen oder Bewei... mehr lesen...
In der Hauptsache, dem Räumungsprozeß 8 C 87/53 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wurde der Kläger, dort als wegen Unbekanntheit seines Aufenthaltes durch einen Kurator vertretener Beklagter, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29. April 1953 schuldig erkannt, die von ihm benützte Wohnung zu räumen, da in diesem Verfahren außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger diese Wohnung ohne Rechtstitel benütze, insbesondere zwischen den Streitteilen kein Mietvertrag ... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 Abs1 Z7 G2ZPO §530 Abs2
Rechtssatz: Der Erlangung der Kenntnis von neuen Tatsachen durch den Wiederaufnahmskläger muß in ausdehnender Auslegung ein Möglichwerden des früher unmöglichen Vorbringens aus anderen Gründen gleichgestellt werden zB durch das Eintreten des über den Sachverhalt unterrichteten Beklagten (Wiederaufnahmsklägers) in das Verfahren an Stelle des für ihn bestellt gewesenen nicht unterrichteten Abwesenheitskurato... mehr lesen...
In der Hauptsache, dem Räumungsprozeß 8 C 87/53 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wurde der Kläger, dort als wegen Unbekanntheit seines Aufenthaltes durch einen Kurator vertretener Beklagter, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29. April 1953 schuldig erkannt, die von ihm benützte Wohnung zu räumen, da in diesem Verfahren außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger diese Wohnung ohne Rechtstitel benütze, insbesondere zwischen den Streitteilen kein Mietvertrag ... mehr lesen...