Norm
ABGB §163 I1Rechtssatz
Wiederaufnahmsklage gegen Versäumungsurteil in Vaterschaftssachen. Nichtgeltendmachung der zu kurzen Tragdauer des Kindes im Vorprozeß ist Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO. Der Minderjährige hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zu vertreten.Wiederaufnahmsklage gegen Versäumungsurteil in Vaterschaftssachen. Nichtgeltendmachung der zu kurzen Tragdauer des Kindes im Vorprozeß ist Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO. Der Minderjährige hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048345Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0010OB00324_5500000_001