Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Trotz des Verzichtes auf ein Beweismittel für einen bestimmten Tatbestand kann ein neu entstandenes oder neu aufgefundenes Beweismittel die Unterlage für eine Wiederaufnahmsklage bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044737Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0030OB00689_5400000_001