Norm
ZPO §482 B5Rechtssatz
Hat im Vorprozeß das Berufungsgericht eine nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses in einem Strafverfahren abgelegte Zeugenaussage - in Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO - bei seiner Berufungsentscheidung berücksichtigt, so kann diese Aussage dennoch in einer Wiederaufnahmsklage als neuer Umstand geltend gemacht werden.Hat im Vorprozeß das Berufungsgericht eine nach Schluß der Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses in einem Strafverfahren abgelegte Zeugenaussage - in Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO - bei seiner Berufungsentscheidung berücksichtigt, so kann diese Aussage dennoch in einer Wiederaufnahmsklage als neuer Umstand geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042067Dokumentnummer
JJR_19561205_OGH0002_0070OB00589_5600000_001