Norm
ZPO §530 Abs1 Z2 F2Rechtssatz
Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nur bei objektiv unrichtiger Aussage. Keine Wiederaufnahme bei Freispruch wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen.Wiederaufnahme nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur bei objektiv unrichtiger Aussage. Keine Wiederaufnahme bei Freispruch wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Mangels an Beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017