Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G2Rechtssatz
Auch Zeugen, die eine im Vorprozeß von dem als Partei vernommenen Wiederaufnahmewerber zugegebene Tatsachen widerlegen sollen, können einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044792Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0010OB00329_5600000_001