Norm: ZPO §146ZPO §153ZPO §237ASGG §72
Rechtssatz: Die (irrtümliche) Zurücknahme einer Klage im Sozialrechtsverfahren bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Eine dennoch erfolgte Bewilligung wäre unbeachtlich. Entscheidungstexte 6 Rs 53/18p Entscheidungstext OLG Graz 27.11.2018 6 Rs 53/18p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 IIO §259 Abs4
Rechtssatz: In Insolvenzverfahren ist eine trotz § 259 Abs 4 IO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich. Entscheidungstexte 8 Ob 3/11s Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 3/11s 2 Ob 199/12x Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 199/12x Auch ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Land Steiermark, Amt der Steiermärkisch... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 2005 beauftragte die klagende Partei die nunmehr beklagte Gesellschaft mit Um- und Ausbauarbeiten in einem Haus. Im Zuge dieser Arbeiten kam es am 23. März 2006 durch Wegwerfen einer nicht gänzlich abgelöschten Zigarette seitens eines Mitarbeiters der beklagten Partei zu einem Brand, der nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen Schaden von 67.000 EUR verursachte. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Mai 2007, AZ 63 Se 161/06g, wurde ein gege... mehr lesen...
Begründung: Die Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen den Rekursen des Beklagten gegen vom Erstgericht verhängte Ordnungsstrafen nicht Folge gegeben worden war, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beklagte erhob dagegen beim Rekursgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Rekursverfahrens - hilfsweise eine „Nichtigkeitsbeschwerde" wegen „absoluter Nichtigkeit des Verfahrens" - mit denen er - wegen einer behaupteten Befangenheit des Erstrichters - begehrte, die Entscheidungen des... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Mag. Sandra M*****, 2. Anneliese W*****, beide vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Gemeinde S****... mehr lesen...
Norm: ZPO..§146
Rechtssatz: Die Nichtbeachtung der Rechtsbelehrung im Zahlungsbefehl und der Hinterlegungsanzeige, wonach die Frist mit der Hinterlegung zu laufen beginnt, begründet grobes Verschulden. Entscheidungstexte 1 R 400/08d Entscheidungstext LG Steyr 07.01.2009 1 R 400/08d European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Mit Beschluss vom 05.09.2008, 13 C 728/08i-2, erließ das Erstgericht wider die Beklagten einen Zahlungsbefehl über € 5.218,08 s.A. Die Zustellung erfolgte jeweils am 10.09.2008 durch Hinterlegung. Am 10.10.2008 langte der Einspruch der Beklagten, welcher am 09.10.2008 zur Post gegeben wurde, bei Gericht ein. Mit Beschluss vom 10.10.2008, 13 C 728/08i-3, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen, zumal der Zahlungsbefehl am 10.09.2008 zugestellt wurde und die 4-wöchige Einspr... mehr lesen...
Norm: ZPO §146. ZPO §521aEMRK Art6
Rechtssatz: Liegt ein scheinbar rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, so wird - bei Erfolg - nicht nur durch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der V ollstreckbarkeit sondern auch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist in die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der abschließenden Sacherledigung des Verfahrens eingegriffen. Wird durch die Bewill... mehr lesen...
Norm: ZPO §146
Rechtssatz: Das (grobe) Verschulden ihrer Angestellten, die den Auftrag hatte, sämtliche Gerichtsstücke an den bevollmächtigten Rechtsanwalt weiterzuleiten, ist der beklagten Aktiengesellschaft zuzurechnen und hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entscheidungstexte 3 R 30/08s Entscheidungstext OLG Wien 08.04.2008 3 R 30/08s ... mehr lesen...
Norm: ZPO §146
Rechtssatz: Unterläuft nicht nur der grundsätzlich verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft bei der Eintragung der Klagebeantwortungsfrist im Fristenbuch ein Rechenfehler, sondern unterlässt auch der Rechtsanwalt selbst anlässlich der einen Tag vor Fristablauf verfassten Klagebeantwortung eine Fristenkontrolle, so übersteigt diese zweifache Nachlässigkeit den minderen Grad des Versehens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...