Norm
ZPO §146 IRechtssatz
In Insolvenzverfahren ist eine trotz § 259 Abs 4 IO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich.In Insolvenzverfahren ist eine trotz Paragraph 259, Absatz 4, IO bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126575Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013