TE OGH 2009/1/7 1R400/08d

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Beschluss

Das Landesgericht Steyr als Rekursgericht hat durch die RichterInnen LGVPräs. Dr. Viktoria Klausberger als Vorsitzende sowie Mag. Michael Lichtenegger und Mag. Alexander Wojakow in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, wider die beklagten Parteien 1. S***** 2. S***** beide vertreten durch Mag. Gerlach Bachinger, Rechtsanwalt in 4050 Traun, wegen €

5.218,08 s.A. über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 06.11.2008, 13 C 728/08i-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Rekurskosten selbst zu tragen. Die Äußerung der klagenden Partei vom 17.12.2008, 13 C 728/08i-7, wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit Beschluss vom 05.09.2008, 13 C 728/08i-2, erließ das Erstgericht wider die Beklagten einen Zahlungsbefehl über € 5.218,08 s.A. Die Zustellung erfolgte jeweils am 10.09.2008 durch Hinterlegung. Am 10.10.2008 langte der Einspruch der Beklagten, welcher am 09.10.2008 zur Post gegeben wurde, bei Gericht ein.

Mit Beschluss vom 10.10.2008, 13 C 728/08i-3, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen, zumal der Zahlungsbefehl am 10.09.2008 zugestellt wurde und die 4-wöchige Einspruchsfrist somit am 08.10.2008 endete, sodass der am 09.10.2008 zur Post gegebene Einspruch verspätet war.

Mit Eingabe vom 23.10.2008, zur Post gegeben am 22.10.2008, stellten die Beklagten einen Wiedereinsetzungsantrag und brachten hiezu vor, dass die Hinterlegungsanzeige zwischen Werbematerialien gerutscht sei, von der Gattin des Zweitbeklagten zufällig gefunden und ihrem Gatten übergeben wurde, der den Zahlungsbefehl dann am 26.09.2008 beim Postamt behoben habe. Der Zweitbeklagte habe sich sofort mit seinem Versicherungsbetreuer in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, er habe am 26.09.2008 einen Zahlungsbefehl erhalten. Diesen habe er dann in weiterer Folge an seine Haftpflichtversicherung, die Uniqa Sachversicherung AG, weitergeleitet und habe diese schließlich den Beklagtenvertreter mit der Vertretung beauftragt, wobei der Zahlungsbefehl erst am 09.10.2008 beim Beklagtenvertreter einlangte. Der Zweitbeklagte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Zustellung erst mit Behebung des Zahlungsbefehles bei der Post bewirkt sei und erst mit diesem Datum allfällige Fristen zu laufen beginnen. In diesem Irrtum liege nur eine leichte Fahrlässigkeit, sodass der gestellte Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten abgewiesen, den mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruch zurückgewiesen und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles abgewiesen. In rechtlicher Beurteilung gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Irrtum des Zweitbeklagten, dass die Einspruchsfrist erst mit der Behebung des Zahlungsbefehles von der Post zu laufen beginne, auf einer groben Sorgfaltswidrigkeit beruhe, weil sowohl die Rechtsbelehrung im Zahlungsbefehl als auch die Belehrungen auf der Hinterlegungsanzeige in deutlich wahrnehmbarer Weise darauf aufmerksam machen, dass allfällige Fristen mit dem Beginn der Abholfrist und nicht mit der tatsächlichen Abholung des zugestellten Schriftstückes zu laufen beginnen. Der Wiedereinsetzungsantrag war somit abzuweisen, der verspätete Einspruch zurückzuweisen und der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit - mangels Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung - abzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Die Beklagten beantragten, dem Rekurs Folge zu geben und dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung und der damit bewirkten Zustellung kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht stützen (EFSlg. 115.019). Unabhängig davon, ob der Empfänger den gesamten Posteingang ungesehen entsorgt oder die gelben auffälligen Hinterlegungsanzeigen zwar vorfindet, aber ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt, oder aber hinterlegte Sendungen trotz Erhalt der Aufforderung und Kenntnisnahme vom Inhalt der Aufforderung habituell nicht abholt, kann in all diesen Fällen kein leichtes Verschulden angenommen werden (MietSlg. 57.632). Sowohl die Rechtsbelehrung im Zahlungsbefehl als auch die gelbe Hinterlegungsanzeige enthalten den jeweiligen Hinweis, dass der Fristenlauf mit der jeweiligen Zustellung durch Hinterlegung des Schriftstückes und nicht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung beim Postamt zu laufen beginnt. Indem der Zweitbeklagte beide Hinweise nicht beachtet hat, liegt darin ein grobes Verschulden begründet, welches eine Wiedereinsetzung ausschließt. Dem Wiedereinsetzungsantrag kommt somit keine Berechtigung zu. Eine Rekursbeantwortung bzw. eine Äußerung zum Rekurs ist unzulässig, weil bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Ausnahmefall des § 521a Abs 1 ZPO gegeben ist und dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet wird, das Rekursverfahren einseitig ist (9 ObA 103/98g).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 iVm 154 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ist einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (Zechner in Fasching2, Rz 103 zu § 528 ZPO).

Landesgericht Steyr, Abt. 1,

Anmerkung

EW000081R400.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00499:2009:00100R00400.08D.0107.000

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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