RS OGH 2018/11/27 6Rs53/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Norm

ZPO §146
ZPO §153
ZPO §237
ASGG §72

Rechtssatz

Die (irrtümliche) Zurücknahme einer Klage im Sozialrechtsverfahren bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Eine dennoch erfolgte Bewilligung wäre unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000162

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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