RS OGH 2023/6/15 3R55/23i

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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Norm

ZPO §146
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hat die Beklagte, deren Muttersprache nicht deutsch ist, die Rechtsmittelbelehrung immerhin soweit verstanden, dass ihr klar war, dass sie zur Bekämpfung des Versäumungsurteils einen Rechtsanwalt beauftragen muss, und dann mit einem Rechtsanwalt einen relativ späten Besprechungstermin (bereits nach Ablauf der Frist für den Widerspruch) vereinbart, ohne dabei gleich wegen der Wahrung der Frist nachzufragen, dann war dies grob fahrlässig.

Entscheidungstexte

  • 3 R 55/23i
    Entscheidungstext OLG Wien 15.06.2023 3 R 55/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001061

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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