Norm
ZPO §146Rechtssatz
Im Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag bedarf es keiner selbständigen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im Verfahren über den materiellen Anspruch und im Wiedereinsetzungsverfahren zwingend identisch ist und daher auch die Anfechtbarkeit in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden muss. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126302Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026