Norm: StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof ist an den Protokollsinhalt gebunden, wenn ein diesbezüglicher [hier: auf Streichung einer Passage abzielender] Berichtigungsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Entscheidungstexte 14 Os 12/19z Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: StPO §96 Abs4StPO §97 Abs2StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §271 Abs1StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten ? vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten ? Schriftstücken verfasstes Hauptverhandlungsprotokoll ist als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist dieses erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Aleksandar A***** wegen des Verbrechens ... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren AZ 214 U 126/09h des Bezirksgerichts Graz-Ost erklärte sich der am 17. September 1993 geborene jugendliche Angeklagte Matthias S***** nach Belehrung und einer „Umfrage“ am 30. November 2009 in der gegen ihn wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB geführten Hauptverhandlung bereit, innerhalb einer Frist von sechs Monaten gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von vierzig Stunden zu erbringen, und zahlte unter einem die mit 50 Euro bestimmten Kosten. Darau... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth B***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II./) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB (I./) schuldig erkannt. Danach hat sie I./ zwischen 3. und 29. Februar 2008 in A***** Ferdinand G***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 5.200 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; II./ am 2... mehr lesen...
Gründe: Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Werner W***** (in Verbindung mit dem im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch vom 31. August 2008) des Verbrechens des „teils versuchten, teils vollendeten“ gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall (zu ergänzen: und § 15) StGB schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Theodor S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäusc... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3StPO §271 Abs7StPO §285 Abs1
Rechtssatz: Wird im Fall der neuen Auslösung der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Eine frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch diese Neueinbringun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Vitaliano C***** sowie (überflüssig auch die rechtlichen Kategorien anführende - vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) Freisprüche beider Angeklagter von Vorwürfen gleichartiger Delinquenz enthält, wurde Gisela S***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, Abs 2, 129 Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlun... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19.02.2004, 37 Hv 60/02d-2579a, rechtskräftig seit 27.09.2005 (Urteil des Oberlandesgerichtes Linz, 9 Bs 28/09i), wurden Ing. M***** M***** und weitere Angeklagte vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 und 2 letzter Deliktsfall StGB bzw. des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 und 2 (170 Ab... mehr lesen...
G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andrzej S***** im zweiten Rechtsgang - neben verfehlter Wiederholung der rechtskräftigen Schuldsprüche aus dem ersten Rechtsgang (US 3; RIS-Justiz RS0100041; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12, § 293 Rz 6) - erneut des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), des Vergehens des Widerstands gegen die Staat... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Angeklagten Helmut E*****, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. September 200(7) (ON 976) auf dessen S 10 dahin zu berichtigen, dass es bei einer Aussage des Mitangeklagten Günter W***** statt der Passage: „Das Gespräch mit Dr. G***** ist nicht das erste gewesen am 27. am Nachmittag. Es hat bereits am Vormittag wahrscheinlich und sogar am 26. ein Gespräch gegeben, aber das weiß ich nicht mehr genau. Ich weiß auch nicht d... mehr lesen...
Norm: StPO §271 Abs1StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (WK-StPO § 271 Rz 44). Entscheidungstexte 13 Os 64/08y Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §270StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird. Entscheidungstexte 14 Os 26/08t Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 26/08t ... mehr lesen...
Norm: StPO §271 Abs1 Z1StPO §271 Abs7StPO §447
Rechtssatz: Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO iVm § 447 StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen ... mehr lesen...
Norm: StPO §271 Abs7StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung au... mehr lesen...
Norm: StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd § 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (WK-StPO § 271 Rz 47). Sonst wäre e... mehr lesen...
Norm: StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliege... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3StPO §271 Abs7
Rechtssatz: "Schreibfehler" sind Tippfehler und Rechtschreibfehler. "Rechenfehler" beruhen auf Fehlern bei reinen Rechenvorgängen ohne unmittelbare Gestaltungswirkung. Entscheidungstexte 13 Os 84/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76 Veröff: RZ 1976/124 S 224 12 Os 143/82 Entscheidungstext OG... mehr lesen...