RS OGH 2020/12/9 15Os84/10g; 15Os91/10m; 15Os131/17d (15Os132/17a); 13Os62/19w; 15Os112/20i (15Os113

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Norm

StPO §271 Abs7
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung ? auch ohne diesbezügliche Erklärung des Nichtigkeitswerbers ? wirksam.Wenn innerhalb einer nach Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung ? auch ohne diesbezügliche Erklärung des Nichtigkeitswerbers ? wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126175

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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