Norm
StPO §271 Abs1 Z1Rechtssatz
Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (§ 271 Abs 7 zweiter Satz StPO iVm § 447 StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (§ 271 Abs 7 StPO iVm § 447 StPO).Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), den der Vorsitzende (der Richter des Bezirksgerichts) auch von sich aus zu berichtigen hat (Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO), wobei er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer in Aussicht genommenen Berichtigung binnen angemessener Frist geben muss (Paragraph 271, Absatz 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123476Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020