Norm
StPO §270Rechtssatz
Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (Paragraph 467, Absatz eins, StPO) nochmals ausgelöst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123477Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020