Norm
StPO §271 Abs7Rechtssatz
Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in § 270 Abs 3 StPO normierte Einschränkung (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2) gilt nicht für Protokollberichtigungen.Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in Paragraph 270, Absatz 3, StPO normierte Einschränkung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2,) gilt nicht für Protokollberichtigungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121892Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018