RS OGH 2007/3/27 11Os8/07x (11Os9/07v), 14Os159/08a (14Os160/08y), 15Os14/18z (15Os15/18x, 15Os16/18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2007
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Norm

StPO §271 Abs7
StPO §270 Abs3

Rechtssatz

Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in § 270 Abs 3 StPO normierte Einschränkung (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2) gilt nicht für Protokollberichtigungen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 8/07x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 8/07x
  • 14 Os 159/08a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 159/08a
    Vgl; Beisatz: Eine Protokollberichtigung ist im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich. (T1)
  • 15 Os 14/18z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 14/18z
    Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121892

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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