§ 292 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich im allgemeinen nach den in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 enthaltenen Vorschriften. Dem Angeklagten (Verurteilten) oder seinem Verteidiger ist eine Gleichschrift der Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne; vom Gerichtstag ist er mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen. Ist der Aufenthaltsort des Angeklagten nicht bekannt und ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar, so kann die Zustellung an ihn unterbleiben. Das gleiche gilt für den Privatbeteiligten, sofern der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen ist, und für die sonst Beteiligten, sofern ihre Rechte betroffen sind. Findet der Oberste Gerichtshof die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Beschwerde gegründet, so hat er zu erkennen, daß in der fraglichen Strafsache durch den angefochtenen Beschluß oder Vorgang, durch das gepflogene Verfahren oder durch das erlassene Urteil das Gesetz verletzt worden sei. Dieser Ausspruch ist in der Regel ohne Wirkung auf den Angeklagten. Ist jedoch der Angeklagte durch ein solches nichtiges Urteil zu einer Strafe verurteilt worden, so steht es dem Obersten Gerichtshofe frei, nach seinem Ermessen entweder den Angeklagten freizusprechen oder einen milderen Strafsatz anzuwenden oder nach Umständen eine Erneuerung des gegen diesen gepflogenen Verfahrens anzuordnen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 292 StPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 292 StPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

797 Entscheidungen zu § 292 StPO


Entscheidungen zu § 292 StPO


Entscheidungen zu § 292 Abs. 1 StPO

40

Entscheidungen zu § 292 Abs. 2 StPO

22

Entscheidungen zu § 292 Abs. 3 StPO

10

Entscheidungen zu § 292 Abs. 4 StPO


Entscheidungen zu § 292 Abs. 5 StPO


Entscheidungen zu § 292 Abs. 6 StPO


Entscheidungen zu § 292 Abs. 8 StPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 292 StPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 292 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 291 StPO
§ 293 StPO