Gründe: Gegen den Angeklagten Dr. K***** ist zum AZ 6 b Vr 10.471/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Finanzstrafverfahren anhängig. Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.März 1991, GZ 15 Os 31/91-6, wurde aufgrund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festgestellt, daß ein in diesem Verfahren ergangener Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.November 1990, mit dem ein nach § 271 Abs. 4 StPO ges... mehr lesen...