Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (WK-StPO § 271 Rz 44).Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (WK-StPO Paragraph 271, Rz 44).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123941Im RIS seit
26.09.2008Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026