Norm
StPO §271 Abs7Rechtssatz
Ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor der (wirksamen) Urteilszustellung erfolgt, resultiert daraus kein Recht auf eine zweite Rechtsmittelschrift. Bringt der Beschwerdeführer nach Zustellung des berichtigten Protokolls über die Hauptverhandlung (§ 271 Abs 7 StPO) eine neue Rechtsmittelschrift ein oder erklärt er, eine bereits eingebrachte Rechtsmittelschrift aufrecht zu halten, löst daher die nachfolgende neuerliche Urteilszustellung (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) die Rechtsmittelfrist (§ 285 Abs 1 StPO) nicht von Neuem aus.Ist die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor der (wirksamen) Urteilszustellung erfolgt, resultiert daraus kein Recht auf eine zweite Rechtsmittelschrift. Bringt der Beschwerdeführer nach Zustellung des berichtigten Protokolls über die Hauptverhandlung (Paragraph 271, Absatz 7, StPO) eine neue Rechtsmittelschrift ein oder erklärt er, eine bereits eingebrachte Rechtsmittelschrift aufrecht zu halten, löst daher die nachfolgende neuerliche Urteilszustellung (Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO) die Rechtsmittelfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) nicht von Neuem aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132895Im RIS seit
14.01.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023