RS OGH 2015/2/18 15Os136/14k

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Norm

StPO §96 Abs4
StPO §97 Abs2
StPO §271 Abs7

Rechtssatz

Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der  jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 136/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 136/14k
    Beisatz: Hier: Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129942

Im RIS seit

17.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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