Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO.Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach Paragraph 271, Absatz eins, StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach Paragraph 332, Absatz 6, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131377Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017