RS OGH 2009/8/27 12Os102/09f (12Os103/09b, 12Os108/09p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2009
beobachten
merken

Norm

StPO §271 Abs7
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die im § 271 Abs 7 fünfter Satz StPO vorgegebene sinngemäße Anwendung des § 270 Abs 3 zweiter bis dritter Satz StPO räumt dem Nichtigkeitswerber eine Beschwerde gegen die Zurückweisung jedweden Antrags auf Protokollberichtigung, also auch gegen eine Verweigerung der Berichtigung bloßer Schreib- und Rechenfehler ein. Erfolgreich kann aber ein ausschließlich auf derartige Verbesserungen gerichtetes Rechtsmittelbegehren nicht sein, sind doch dann ausschließlich Fehler ohne Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt.Die im Paragraph 271, Absatz 7, fünfter Satz StPO vorgegebene sinngemäße Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, zweiter bis dritter Satz StPO räumt dem Nichtigkeitswerber eine Beschwerde gegen die Zurückweisung jedweden Antrags auf Protokollberichtigung, also auch gegen eine Verweigerung der Berichtigung bloßer Schreib- und Rechenfehler ein. Erfolgreich kann aber ein ausschließlich auf derartige Verbesserungen gerichtetes Rechtsmittelbegehren nicht sein, sind doch dann ausschließlich Fehler ohne Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt.

Entscheidungstexte

  • RS0125613">12 Os 102/09f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 12 Os 102/09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125613

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten