Norm
StPO §271 Abs7Rechtssatz
Die im § 271 Abs 7 fünfter Satz StPO vorgegebene sinngemäße Anwendung des § 270 Abs 3 zweiter bis dritter Satz StPO räumt dem Nichtigkeitswerber eine Beschwerde gegen die Zurückweisung jedweden Antrags auf Protokollberichtigung, also auch gegen eine Verweigerung der Berichtigung bloßer Schreib- und Rechenfehler ein. Erfolgreich kann aber ein ausschließlich auf derartige Verbesserungen gerichtetes Rechtsmittelbegehren nicht sein, sind doch dann ausschließlich Fehler ohne Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt.Die im Paragraph 271, Absatz 7, fünfter Satz StPO vorgegebene sinngemäße Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, zweiter bis dritter Satz StPO räumt dem Nichtigkeitswerber eine Beschwerde gegen die Zurückweisung jedweden Antrags auf Protokollberichtigung, also auch gegen eine Verweigerung der Berichtigung bloßer Schreib- und Rechenfehler ein. Erfolgreich kann aber ein ausschließlich auf derartige Verbesserungen gerichtetes Rechtsmittelbegehren nicht sein, sind doch dann ausschließlich Fehler ohne Entscheidungsrelevanz betroffen, sodass dem Rechtsmittelwerber die Beschwer für eine derartige Berichtigung fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125613Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010