Norm
StPO §271 Abs2Rechtssatz
Mit Rechtskraft des Urteils liefert das (berichtigte oder unberichtigte) Verhandlungsprotokoll vollen Beweis. Eine Aufnahme und die Mitschrift des Schriftführers verlieren nach der Übertragung des Verhandlungsprotokolls ihre Bedeutung, sodass auch keine Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Nach Rechtskraft des Urteils besteht kein Recht auf Einsicht in noch (zufällig) vorhandene Aufnahmen der Verhandlung oder in die Mitschrift des Schriftführers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2010:RL0000095Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010