Begründung: Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Philipp RAFFL wegen Befangenheit. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gewichtige
Gründe: vorlägen, welche die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des erkennenden Richters in Zweifel ziehen würden, insbesondere, da einer Vertagungsbitte im Hinblick auf die für den 02.12.2025 anberaumte Beschwerdeverhandlung unter Verwei... mehr lesen...