Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W261 2326590-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag.a Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 15.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag.a Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 15.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 28.05.2024 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Gouvernement Damaskus stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Mutter lebe als Asylberechtigte in Österreich, sein Vater lebe in Syrien, wobei unbekannt sei, ob dieser noch lebe. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor.2. Am 28.05.2024 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Gouvernement Damaskus stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Mutter lebe als Asylberechtigte in Österreich, sein Vater lebe in Syrien, wobei unbekannt sei, ob dieser noch lebe. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen habe. Eine Woche vor seiner Ausreise sei er von einer Miliz bedroht worden, um Schiit zu werden. Bei einer Rückkehr fürchte er gezwungen zu werden, zum Militärdienst zu gehen und einrücken zu müssen. Er werde von den Schiiten bedroht.
3. Am 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belange Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt XXXX geboren und stamme aus dem Stadtviertel XXXX . Er habe acht Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe seit seiner Geburt keinen Kontakt zu seinem Vater, er habe ihn nie kennengelernt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Linz und sei asylberechtigt. Der Beschwerdeführer sei Einzelkind, habe jedoch zwei Stiefbrüder und eine Stiefschwester, die ebenfalls in Österreich leben würden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Syrien und pflege auch zu sonst keinen Menschen in Syrien regelmäßigen Kontakt.3. Am 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belange Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt römisch 40 geboren und stamme aus dem Stadtviertel römisch 40 . Er habe acht Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe seit seiner Geburt keinen Kontakt zu seinem Vater, er habe ihn nie kennengelernt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Linz und sei asylberechtigt. Der Beschwerdeführer sei Einzelkind, habe jedoch zwei Stiefbrüder und eine Stiefschwester, die ebenfalls in Österreich leben würden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Syrien und pflege auch zu sonst keinen Menschen in Syrien regelmäßigen Kontakt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des verpflichtenden Militärdienstes bei der syrischen Armee verlassen. Außerdem sei er in Syrien alleine gewesen, er habe weder Verwandte noch ein Elternhaus gehabt und habe auf der Straße gelebt. Es habe viele Gruppierungen gegeben, die die Freie Syrische Armee (im Folgenden FSA) unterstützt hätten, die den Beschwerdeführer laufend bedroht hätten. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer sofort vom syrischen Regime getötet zu werden, da er aus Syrien über die Gebiete der FSA illegal ausgereist sei.
4. Am 27.06.2025 erfolgte abermals eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in XXXX im Gouvernement Damaskus geboren und habe dort im XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien acht Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine drei Halbgeschwister würden in Österreich leben und arbeiten, der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. In Syrien würden zwar seine Großeltern leben, es bestehe jedoch kein Kontakt zu diesen. 4. Am 27.06.2025 erfolgte abermals eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in römisch 40 im Gouvernement Damaskus geboren und habe dort im römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Syrien acht Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine drei Halbgeschwister würden in Österreich leben und arbeiten, der Beschwerdeführer habe regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. In Syrien würden zwar seine Großeltern leben, es bestehe jedoch kein Kontakt zu diesen.
Zu seinen Hinderungsgründen nach Syrien zurückzukehren befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass Syrien kein sicheres Land sei. Seit dem Sturz des Assad-Regimes habe sich die Situation vor Ort nicht verändert, es würden Verbrecher bzw. Gruppierungen herrschen. Es gebe Entführungen und Morde. Der Beschwerdeführer sei von einer Gruppierung, die zur Hisbollah gehöre, bedroht worden und hätte sich dieser anschließen müssen, wenn er Syrien nicht verlassen hätte. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer zu sterben, entführt zu werden oder sich irgendeiner Gruppierung anschließen zu müssen.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß §10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß §55 Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über Angehörige, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden. Auch seine Familienangehörigen in Österreich könnten ihn unterstützen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
6. Mit E-Mail vom 02.10.2025 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die neue Regierung aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehne und im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung befürchte. Die Sicherheitslage in Syrien sei weiterhin prekär, es komme regelmäßig zu Entführungen, gezielten Angriffen, Morden und Überfällen. Der Beschwerdeführer könne keinen effektiven Schutz in seinem Herkunftsstaat erlangen, da keine funktionierende Regierung oder grundlegende Verwaltungsstrukturen vorhanden seien. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er verfüge in Syrien zudem über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie lebe in Österreich, der Kontakt zu den Verwandten in Syrien sei abgebrochen worden und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatort daher in eine Situation völliger Isolation und Schutzlosigkeit geraten. Der Beschwerdeführer sei außerdem aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat gefährdet. Eine Rückkehr sei unzumutbar und würde den Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben sowie einer existenziellen Notlage aussetzen.
Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen und auch die Beweiswürdigung sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Dem Beschwerdeführer hätte der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Eine Abschiebung sei aufgrund der volatilen Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage unzulässig, daher wäre dem Beschwerdeführer in eventu zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 13.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 17.11.2025 einlangte.
8. Mit einem am 27.01.2026 eingelangten Schreiben erklärte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH die Zurücklegung der Vollmacht.
9. Mit Schreiben vom 29.01.2026 gab RA Mag.a Susanne SINGER die ihr erteilte rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertrauensperson zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Dokumente vor und verwies auf seine bisherigen Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
11. Mit Schreiben 03.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs die Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13 vom 28.02.2026 in das Verfahren ein und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme bis 20.02.2026 ein.
12. Mit am 20.03.2026 eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin bekannt, die neu eingeführten Länderberichte zur Kenntnis zu nehmen und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wurde im Rahmen der Urkundenvorlage der Bericht von Human Rights Watch, World Report 2026; Syria, in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Vater des Beschwerdeführers heißt XXXX . Der Beschwerdeführer hat zu diesem seit seiner Geburt keinen Kontakt. Seine Mutter, XXXX (ca. XXXX Jahre alt) lebt in Linz als Asylberechtigte. Der Beschwerdeführer hat drei Stiefgeschwister, die ebenfalls in Österreich als Asylberechtigte leben. Seine in Österreich lebenden Familienangehörigen sind berufstätig. Seine Großeltern mütterlicherseits leben in Syrien, der Beschwerdeführer hat zu diesen keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Kontakt zu seinen in Syrien aufhältigen sonstigen Verwandten.Der Vater des Beschwerdeführers heißt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zu diesem seit seiner Geburt keinen Kontakt. Seine Mutter, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre alt) lebt in Linz als Asylberechtigte. Der Beschwerdeführer hat drei Stiefgeschwister, die ebenfalls in Österreich als Asylberechtigte leben. Seine in Österreich lebenden Familienangehörigen sind berufstätig. Seine Großeltern mütterlicherseits leben in Syrien, der Beschwerdeführer hat zu diesen keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Kontakt zu seinen in Syrien aufhältigen sonstigen Verwandten.
Der Beschwerdeführer wurde im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus geboren und wuchs im XXXX in XXXX auf. Danach zog der Beschwerdeführer nach in XXXX und übersiedelte später nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im März 2021 lebte. Das XXXX in XXXX sowie die anderen genannten Orte liegen im Großraum der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus geboren und wuchs im römisch 40 in römisch 40 auf. Danach zog der Beschwerdeführer nach in römisch 40 und übersiedelte später nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im März 2021 lebte. Das römisch 40 in römisch 40 sowie die anderen genannten Orte liegen im Großraum der Stadt römisch 40 .
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Großraum der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus, in dem auch XXXX liegt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Großraum der Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus, in dem auch römisch 40 liegt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im März 2021 in Richtung Türkei. Nach ca. drei Jahren in der Türkei, wo der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft arbeitete, reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete niemals einen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – ab.
Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch positiv gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch gegen die neue syrische Regierung und/oder HTS betätigt. Er geriet somit niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr keine Gefahr seitens der Hisbollah oder einer anderen Gruppierung.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.5. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und über kein soziales Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend sicher darstellt, so ist die Versorgungslage in ganz Syrien prekär und würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort ist diesem aufgrund fehlenden Wohnraums sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar. Wenngleich sich die Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 als ausreichend sicher darstellt, so ist die Versorgungslage in ganz Syrien prekär und würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort ist diesem aufgrund fehlenden Wohnraums sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar.
Bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wäre dieser der Obdachlosigkeit ausgesetzt und würde diesem daher (zumindest) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025 (LIB 2);
- EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (EUAA 1)*;
- EUAA, Anfragebeantwortung zu Syrien zu „Major human rights, security, and socio-economic developments“, vom 01.10.2025 (EUAA 2)*;
- BFA Staatendokumentation, Research Paper; Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Version 1, vom 21.10.2025 (BFA 1)*;
- BFA Staatendokumentation, Dossier SYRIA, Socio-Economic Survey 2025, vom 24.10.2025 (BFA 2)*;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (EUAA 3)*.
* Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
1.4.1. Politische Lage (Letzte Änderung 28.02.2026)
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).
Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. (LIB).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten (LIB).
1.4.2. Sicherheitslage (Letzte Änderung 28.02.2026)
Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (LIB).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. (LIB).
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (LIB).
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. (LIB)
1.4.2.1. Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten.
1.4.2.2. Gouvernement Damaskus (Stand Juli, Dezember 2025 bzw. Februar 2026)
Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten. (EUAA 3)
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Die Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht. (EUAA 3)
Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, zusammen mit 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenflüchtlingssituation zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von staatlichen Arbeitsplätzen und Wohnungen zusammenhingen. (EUAA 3)
Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt. (EUAA 3)
Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen. (LIB)
Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt. (EUAA 3)
Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Damaskus für Zivilisten kein wirkliches Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden. (EUAA 3)
1.4.3. Sicherheitsbehörden (Letzte Änderung 28.02.2026)
1.4.3.1. Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten. Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. (LIB).
Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben. Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl. Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. (LIB).
Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben. (LIB).
Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet. Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben (LIB).
1.4.3.2. Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (LIB).
Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. (LIB).
Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen. Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (LIB).
Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben. Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten. Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Medien zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren. Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken. Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (LIB).
1.4.3.3. Bewaffnete Gruppierungen
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Gruppierungen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Gruppierungen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk der Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar. Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind. Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue syrische Regierung anführt, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind weitaus disziplinierter als andere Akteure, eine Annahme, die auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten im Gouvernement Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Handhabung zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Gräueltaten zu verhindern. In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus. Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die unter dem Verteidigungsministerium nominell zusammengelegt wurden. (LIB).
1.4.4. Rekrutierung durch die neue syrische Regierung (Letzte Änderung 28.02.2026)
HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (LIB)
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (LIB)
1.4.5. Bewegungsfreiheit (Letzte Änderung 28.02.2026)
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (LIB).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. (LIB).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. (LIB).
1.4.6. Grundversorgung und Wirtschaft (Letzte Änderung 28.02.2026)
1.4.6.1. Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (LIB).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB).
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt. (LIB).
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. (LIB).
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. (LIB).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (LIB).
1.4.6.2. Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. (LIB).
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (LIB).
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. (LIB).
Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. (LIB).
Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. (LIB).
1.4.6.3. Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt. (LIB)
Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt. Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn. Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. (LIB).
1.4.6.4. Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (LIB).
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (LIB).
1.4.6.5. Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind. Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. (LIB).
1.4.6.6. Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. (LIB).
Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (LIB).
1.4.6.7. Arbeitsmarkt (Letzte Änderung 28.02.2026)
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende rwerbsbeteiligung. (LIB).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. (LIB)
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. (LIB).
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (LIB).
Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden. (LIB)
In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (LIB).
1.4.6.8. Wohnsituation und Infrastruktur (Letzte Änderung 28.02.2026)
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. (LIB).
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. (LIB).
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (LIB).
Etwa ein Drittel der Wohneinheiten in Syrien wurde im Zuge des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von Damaskus zu einer akuten Wohnungsnot und einem begrenzten Angebot an Wohngebieten. Hinzu kommt, dass die hohen Immobilienpreise in Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich machen, während die Wohnbedingungen in den Außenbezirken oder abgelegeneren Gebieten oft schlecht sind. (EUAA 3)
Es gibt eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Menschen, die aus anderen Landesteilen nach Damaskus ziehen. Einheimische zögern häufig, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen höhere Preise, da sie befürchten, diese könnten die Immobilien nicht ordnungsgemäß instand halten. (EUAA 3)
1.4.7. Medizinische Versorgung (Letzte Änderung 28.02.2026)
Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (LIB).
Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (LIB).
Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig. (LIB).
1.4.8. Rückkehr (Letzte Änderung 28.02.2026)
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. (LIB).
Nach Schätzungen des UNHCR vom 18. September 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 insgesamt 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die wichtigsten Herkunftsländer der Rückkehrer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die wichtigsten Zielprovinzen für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus Nachbarländern handelt es sich Berichten zufolge um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, von Frauen geführte Haushalte, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18-40 Jahre) und ältere Menschen (EUAA 3).
Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (LIB).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (LIB).
Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (LIB).
Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten. Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur. Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (LIB).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (LIB).
1.4.8.1. Die Rolle der Familie und von sozialen Netzwerken für Rückkehrer (Letzte Änderung 21.10.2025)
Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten (BFA 1).
Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, z. B. in den Staaten des Golf-Kooperationsrates (GCC), Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat (BFA 1).
Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke (BFA 1).
Verwandtschaft als Quelle materieller Sicherheit
Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum (BFA 1).
Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt (BFA 1).
1.4.8.2. Alternativen zu Familiennetzwerken und -unterstützung
Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird (BFA 1).
Moscheen und Kirchen sind seit langem im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens in Syrien. Über ihre religiöse Rolle hinaus fungieren sie als Zentren der Nächstenliebe und der Solidarität der Gemeinschaft. Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen vorübergehend Schutz bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise Verwandtschaftsnetzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung (BFA 1).
Diese Unterstützung ist jedoch in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; Im Gegensatz zur Familie bieten religiöse Einrichtungen selten langfristige Unterkunft oder nachhaltige finanzielle Unterstützung (BFA 1).
Nichtregierungsorganisationen (NRO) und internationale humanitäre Organisationen spielen ebenfalls eine Rolle bei der Schließung der Lücke, die fehlende Familiennetzwerke hinterlassen. Die SysHome-Plattform beschreibt die Formen der Unterstützung und finanziellen Unterstützung für syrische Flüchtlinge, wobei der Schwerpunkt auf denjenigen liegt, die aus regionalen Aufnahmestaaten wie Jordanien, Libanon, Ägypten, Irak und der Türkei zurückkehren. Die Bereitstellung dieser Unterstützung spiegelt sowohl humanitäre Erfordernisse als auch umfassendere Bemühungen zur Erleichterung der Wiedereingliederung in einem Kontext wider, der von anhaltender Vertreibung und weitverbreiteter materieller Deprivation geprägt ist. Art und Umfang der Hilfe werden durch Schwachstellenbeurteilungen, den Registrierungsstatus und das geografische Rückkehrgebiet bestimmt, wobei die Förderfähigkeit anhand der Kriterien des UNHCR und der operativen Kapazitäten der Durchführungspartner festgelegt wird (BFA 1).
Ein zentrales Element der finanziellen Unterstützung ist ein einmaliger Geldzuschuss in Höhe von 400 USD, der an rückzuführende Familien ausgezahlt wird, die zuvor beim UNHCR in den Aufnahmestaaten registriert waren und vor ihrer Rückkehr Anspruch auf monatliche Grundversorgung hatten. Der Zuschuss soll den wirtschaftlichen Druck der Wiederherstellung eines Haushalts verringern und ist nur einmal pro Familie zugänglich. Transportunterstützung stellt eine andere Form der Unterstützung dar. An mehreren Grenzübergängen, darunter Bab al-Hawa und al-Salama aus der Türkei und Joussieh aus dem Libanon, stellen UNHCR-Partner Busse und Reisetaschen zur Verfügung, um die Einreise nach Syrien zu erleichtern. Diese Dienstleistungen zielen darauf ab, sowohl die finanzielle Belastung als auch die logistischen Herausforderungen bei der Wiedereinreise zu verringern, insbesondere für Familien, die mit begrenzten Mitteln zurückkehren (BFA 1).
Über Geldtransfers und Transporthilfen hinaus können zurückkehrende Flüchtlinge eine Vielzahl nichtfinanzieller Formen der Unterstützung erhalten. Dazu gehören die Verteilung von wichtigen Hilfsgütern wie nicht lebensnotwendigen Gütern sowie der Zugang zu Nahrungsmittelhilfeprogrammen, die häufig in Abstimmung mit dem Welternährungsprogramm verwaltet werden. Schutzbezogene Dienstleistungen werden ebenfalls priorisiert, insbesondere diejenigen, die sich mit Dokumentation, Rechtsberatung und Personenstandsregistrierung befassen, die für die Sicherstellung des Zugangs zu Eigentum, Bildung und öffentlichen Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind. Gezielte Unterstützung wird auf Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt, gefährdete Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen ausgeweitet. Unter bestimmten Umständen können Lebensunterhaltsbeihilfen, Mehrzweck-Bargeldhilfen oder die Rehabilitierung von Unterkünften zur Verfügung stehen, obwohl diese Dienste sowohl vom Bedarf als auch von der Anwesenheit von Partnerorganisationen an dem betreffenden Ort abhängen (BFA 1).
UNHCR koordiniert ein Netzwerk von gemeindenahen Zentren, mobilen Einheiten und Outreach-Volunteers die als Anlaufstellen für die Wiedereingliederung in Syrien dienen sollen. Über diese Zentren haben Rückkehrer Zugang zu Prozesskostenhilfe, psychosozialer Beratung, Wohnungsreparaturen und Überweisungen an öffentliche Dienste wie Schulen, Krankenhäuser und Stromanbieter. Die Gemeinschaftszentren unterstützen auch Initiativen zur beruflichen Bildung und Einkommensgenerierung und verbinden so unmittelbare humanitäre Hilfe mit einer längerfristigen sozioökonomischen Erholung (BFA 1).
Dennoch ist der Rahmen für die Unterstützung durch erhebliche Einschränkungen gekennzeichnet. Der Barzuschuss in Höhe von 400 USD ist sowohl eine einmalige Zahlung als auch auf Personen beschränkt, die zuvor im Ausland Unterstützung erhalten haben, wodurch ein erheblicher Anteil der Rückkehrer ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist die Erbringung von Dienstleistungen uneinheitlich, geografisch unterschiedlich und hängt von den Ressourcen der lokalen Partner ab (BFA 1).
1.4.8.3. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer (Letzte Änderung 21.02.2026)
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen (LIB):
o Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise),
o Übernahme der Heimreisekosten,
o Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR),
o Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung.
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter (LIB).
Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Rahmen der Erstbefragung im Original vorgelegten syrischen Personalausweis, der von der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Echtheit überprüft wurde. Bei der Überprüfung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden (vgl. AS 19), die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Rahmen der Erstbefragung im Original vorgelegten syrischen Personalausweis, der von der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf Echtheit überprüft wurde. Bei der Überprüfung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden vergleiche AS 19), die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (vgl. AS 31, 44). Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seinen Vater nicht gekannt zu haben (vgl. AS 3). Vor der belangten Behörde erklärte er, dass er seit seiner Geburt keinen Kontakt zu diesem hatte, er hat ihn gar nicht kennengelernt, auch seine Verwandten väterlicherseits kennt er nicht. Seine Mutter war bei seiner Geburt bereits geschieden. Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner Mutter und ihrem Ehemann auf. Er hat außerdem drei Stiefgeschwister, einen Bruder sowie zwei Schwestern, die allesamt in Österreich berufstätig sind (vgl. AS 31, 44). Seine Mutter kam im Jahr 2017 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich. Da der Beschwerdeführer nicht das leibliche Kind seines Stiefvaters gewesen ist, verließ sein seine Mutter Syrien ohne ihn, obwohl der Beschwerdeführer damals mit einem Alter von 17 Jahren noch minderjährig gewesen ist (vgl. AS 45, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5, 7). Nach der Ausreise seiner Mutter lebte der Beschwerdeführer in Obdachlosigkeit (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8-9). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren vergleiche AS 31, 44). Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seinen Vater nicht gekannt zu haben vergleiche AS 3). Vor der belangten Behörde erklärte er, dass er seit seiner Geburt keinen Kontakt zu diesem hatte, er hat ihn gar nicht kennengelernt, auch seine Verwandten väterlicherseits kennt er nicht. Seine Mutter war bei seiner Geburt bereits geschieden. Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner Mutter und ihrem Ehemann auf. Er hat außerdem drei Stiefgeschwister, einen Bruder sowie zwei Schwestern, die allesamt in Österreich berufstätig sind vergleiche AS 31, 44). Seine Mutter kam im Jahr 2017 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich. Da der Beschwerdeführer nicht das leibliche Kind seines Stiefvaters gewesen ist, verließ sein seine Mutter Syrien ohne ihn, obwohl der Beschwerdeführer damals mit einem Alter von 17 Jahren noch minderjährig gewesen ist vergleiche AS 45, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5, 7). Nach der Ausreise seiner Mutter lebte der Beschwerdeführer in Obdachlosigkeit vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8-9).
Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich Kontakt zu seinen Großeltern mütterlicherseits gehabt, da diese in seiner Nähe gelebt hätten (vgl. AS 44). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass dieser Kontakt bereits vor seiner Ausreise aus Syrien abgebrochen wurde und er auch sonst zu seinen Familienangehörigen in Syrien kein Kontakt mehr besteht. Seine Großeltern mütterlicherseits haben die Scheidung seiner Eltern als große Schande angesehen und seine Mutter bedroht. Auch zu seinen sonstigen Verwandten mütterlicherseits besteht aus diesem Grund kein Kontakt (vgl. AS 44, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6, 7, 13). Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich Kontakt zu seinen Großeltern mütterlicherseits gehabt, da diese in seiner Nähe gelebt hätten vergleiche AS 44). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass dieser Kontakt bereits vor seiner Ausreise aus Syrien abgebrochen wurde und er auch sonst zu seinen Familienangehörigen in Syrien kein Kontakt mehr besteht. Seine Großeltern mütterlicherseits haben die Scheidung seiner Eltern als große Schande angesehen und seine Mutter bedroht. Auch zu seinen sonstigen Verwandten mütterlicherseits besteht aus diesem Grund kein Kontakt vergleiche AS 44, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6, 7, 13).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus geboren wurde ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer konkretisierte im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX geboren und im XXXX aufgewachsen sei (vgl. AS 30, 43). Dass dieses in XXXX liegt, welches sich nur wenige Kilometer von der Stadt XXXX befindet, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten. Danach sei der Beschwerdeführer nach XXXX und schließlich nach XXXX gezogen (vgl. AS 43, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus geboren wurde ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer konkretisierte im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und im römisch 40 aufgewachsen sei vergleiche AS 30, 43). Dass dieses in römisch 40 liegt, welches sich nur wenige Kilometer von der Stadt römisch 40 befindet, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten. Danach sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 und schließlich nach römisch 40 gezogen vergleiche AS 43, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5).
Der Beschwerdeführer machte im Laufe seiner Schilderungen unterschiedliche Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung dieser Aufenthalte. In seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2020 in der Stadt XXXX gelebt zu haben und danach für je ein Jahr in XXXX und XXXX gelebt zu haben (vgl. AS 30), im Rahmen seiner zweiten Einvernahme gab er jedoch an, bis 2010 im XXXX und zwischen 2010 und 2012 in XXXX gelebt zu haben, bevor er nach XXXX gezogen sei (vgl. AS 43). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer schließlich bis zum Ausbruch des Krieges in XXXX gelebt zu haben und ungefähr im Jahr 2013 nach XXXX gezogen zu sein. Er könne sich nicht genau erinnern, wie lange er im XXXX gelebt habe. Er selbst würde das XXXX als seine Herkunftsregion ansehen (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5). Der Beschwerdeführer machte im Laufe seiner Schilderungen unterschiedliche Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung dieser Aufenthalte. In seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2020 in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben und danach für je ein Jahr in römisch 40 und römisch 40 gelebt zu haben vergleiche AS 30), im Rahmen seiner zweiten Einvernahme gab er jedoch an, bis 2010 im römisch 40 und zwischen 2010 und 2012 in römisch 40 gelebt zu haben, bevor er nach römisch 40 gezogen sei vergleiche AS 43). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer schließlich bis zum Ausbruch des Krieges in römisch 40 gelebt zu haben und ungefähr im Jahr 2013 nach römisch 40 gezogen zu sein. Er könne sich nicht genau erinnern, wie lange er im römisch 40 gelebt habe. Er selbst würde das römisch 40 als seine Herkunftsregion ansehen vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5).
Letztlich kann dahingestellt sein, wie lange sich der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen Orten aufgehalten hat, da all diese Orte entweder innerhalb der Stadt XXXX oder in deren unmittelbarer Umgebung liegen. Daher war in einer Gesamtschau zu erkennen, dass der Beschwerdeführer – trotz dieser Umzüge – den Großraum der Stadt XXXX nie verließ. Es war daher der Großraum der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen, in dem auch das XXXX in XXXX liegt.Letztlich kann dahingestellt sein, wie lange sich der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen Orten aufgehalten hat, da all diese Orte entweder innerhalb der Stadt römisch 40 oder in deren unmittelbarer Umgebung liegen. Daher war in einer Gesamtschau zu erkennen, dass der Beschwerdeführer – trotz dieser Umzüge – den Großraum der Stadt römisch 40 nie verließ. Es war daher der Großraum der Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus als Herkunftsort des Beschwerdeführers festzustellen, in dem auch das römisch 40 in römisch 40 liegt.
Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Großraum der Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus unter der Kontrolle der neuen Regierung steht ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6).Die Feststellung, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Großraum der Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus unter der Kontrolle der neuen Regierung steht ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026, S. 3).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026, S. 3).
Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, der Türkei sowie in Österreich. Der Beschwerdeführer erklärte, in Österreich derzeit als Reinigungskraft in einer Zahnarztpraxis beschäftigt zu sein (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8).Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, der Türkei sowie in Österreich. Der Beschwerdeführer erklärte, in Österreich derzeit als Reinigungskraft in einer Zahnarztpraxis beschäftigt zu sein vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 11) sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (vgl. AS 35), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15.09.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 11) sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vergleiche AS 35), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde – welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 15.09.2025 negiert wurde – ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige Assad-Regime nicht abgeleistet zu haben (vgl. AS 34-35).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals Mitglied einer politischen Partei bzw. einer aktiven Bewegung/Gruppierung gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige Assad-Regime nicht abgeleistet zu haben vergleiche AS 34-35).
Im Ergebnis besteht daher auch kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen anstrebt. Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten, wobei sich die Streitkräfte aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Es wurden keine offiziellen Dokumente veröffentlicht, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, bekannt ist jedoch die Abschaffung der Wehrpflicht. Nur für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“ werde es eine Wehrpflicht geben. Nach Angaben von Präsidenten ash-Shara haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen, seitdem gibt es auch keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, volljährige Männer einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass die neue syrische Regierung zum Entscheidungszeitpunkt rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt.
Es kann somit generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
Auch aus sonstigen Gründen ist die Unterstellung einer politischen Gesinnung nicht zu erblicken. In der Beschwerde wurde diesbezüglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer würde die neue Regierung aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnen (vgl. AS 196). Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde, die neue Regierung bestehe aus Mitliedern des Islamischen Staates (IS) und könne keinen Schutz bieten. Die Regierungsmitglieder seien früher Terroristen gewesen. Sie würden es Männern verbieten, kurze Hosen zu tragen, da dies im Islam so geschrieben sei und man könne sich als Mann nirgends aufhalten, wo sich nur Frauen befinden. Selbst, wenn man mit seiner Schwester unterwegs sei, könne man aufgehalten werden und es werde kontrolliert, ob die Person tatsächlich die Schwester sei (vgl. AS 47). Auch aus sonstigen Gründen ist die Unterstellung einer politischen Gesinnung nicht zu erblicken. In der Beschwerde wurde diesbezüglich pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer würde die neue Regierung aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnen vergleiche AS 196). Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde, die neue Regierung bestehe aus Mitliedern des Islamischen Staates (IS) und könne keinen Schutz bieten. Die Regierungsmitglieder seien früher Terroristen gewesen. Sie würden es Männern verbieten, kurze Hosen zu tragen, da dies im Islam so geschrieben sei und man könne sich als Mann nirgends aufhalten, wo sich nur Frauen befinden. Selbst, wenn man mit seiner Schwester unterwegs sei, könne man aufgehalten werden und es werde kontrolliert, ob die Person tatsächlich die Schwester sei vergleiche AS 47).
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte dieser: „[…] Der heutige Präsident, der früher zum IS gehört hat, ist plötzlich zu einem moderaten Staatsmann geworden. […] Die ganze Regierung besteht hauptsächlich aus seinen Familienmitgliedern bzw. strengen Gefolgsmännern, die früher auch IS-Kämpfer waren. […] Ein IS-Terrorist wird jetzt gerne als moderater Präsident gesehen, obwohl er weiterhin die alte Person im Kern ist.“ (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 11). Aus diesen allgemeinen und oberflächlichen Angaben ist jedoch keine verinnerlichte politische Überzeugung abzuleiten. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die HTS, die ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ihre Beziehungen zum IS im Irak bereits im Jahr 2013 abbrach und erst seit dem Abbruch ihrer Verbindung zur Al-Qa‘ida im Jahr 2016 als HTS bekannt ist. Auch die Annahme, die neue Regierung bestehe hauptsächlich aus den Familienmitgliedern des neuen Präsidenten bzw. Personen, die früher IS-Kämpfer waren, deckt sich nicht mit der Länderberichtslage. Danach bestehe die neue Regierung zwar aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s, jedoch stehe fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS. Da der Beschwerdeführer somit nicht darlegen konnte, tatsächlich zu wissen, wie sich die neue Regierung zusammensetze, entstand nicht der Eindruck, als Vertreter dieser tatsächlich eine gegnerische Überzeugung gegenüber der neuen Regierung. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte dieser: „[…] Der heutige Präsident, der früher zum IS gehört hat, ist plötzlich zu einem moderaten Staatsmann geworden. […] Die ganze Regierung besteht hauptsächlich aus seinen Familienmitgliedern bzw. strengen Gefolgsmännern, die früher auch IS-Kämpfer waren. […] Ein IS-Terrorist wird jetzt gerne als moderater Präsident gesehen, obwohl er weiterhin die alte Person im Kern ist.“ vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 11). Aus diesen allgemeinen und oberflächlichen Angaben ist jedoch keine verinnerlichte politische Überzeugung abzuleiten. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die HTS, die ehemals als „Al-Nusra-Front“ bekannt war, ihre Beziehungen zum IS im Irak bereits im Jahr 2013 abbrach und erst seit dem Abbruch ihrer Verbindung zur Al-Qa‘ida im Jahr 2016 als HTS bekannt ist. Auch die Annahme, die neue Regierung bestehe hauptsächlich aus den Familienmitgliedern des neuen Präsidenten bzw. Personen, die früher IS-Kämpfer waren, deckt sich nicht mit der Länderberichtslage. Danach bestehe die neue Regierung zwar aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s, jedoch stehe fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS. Da der Beschwerdeführer somit nicht darlegen konnte, tatsächlich zu wissen, wie sich die neue Regierung zusammensetze, entstand nicht der Eindruck, als Vertreter dieser tatsächlich eine gegnerische Überzeugung gegenüber der neuen Regierung.
Es ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer je in das Visier der neuen Regierung geraten ist oder diese ihm aus anderen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch niemals Mitglied einer politischen Partei oder sonst politisch aktiv gewesen ist (vgl. AS 34). Außerdem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an: „[…] Ich habe nie mit diesen Leuten zu tun gehabt und nie etwas gegen diese Leute gehabt. […]“ (vgl. AS 47). Es ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer je in das Visier der neuen Regierung geraten ist oder diese ihm aus anderen Gründen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, da der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch niemals Mitglied einer politischen Partei oder sonst politisch aktiv gewesen ist vergleiche AS 34). Außerdem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an: „[…] Ich habe nie mit diesen Leuten zu tun gehabt und nie etwas gegen diese Leute gehabt. […]“ vergleiche AS 47).
Es war somit insgesamt keine von der neuen Regierung bzw. ehemaligen HTS ausgehende Gefahr zu erkennen.
2.2.4. Zur vorgebrachten Bedrohung seitens der Hisbollah bzw. einer anderen Gruppierung:
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei in Syrien vor seiner Ausreise von einer schiitischen Miliz bedroht worden, da er Sunnit sei (vgl. AS 11). In der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, er sei aufgrund der Tatsache, Sunnit zu sein, von den Schiiten bedroht worden, die versucht hätten, den Beschwerdeführer zum Militärdienst zu rekrutieren (vgl. AS 35). Er konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass es die Hisbollah gewesen sei, die ihn eine Woche vor seiner Ausreise aufgefordert habe zu kämpfen und ihm einen Militärausweis sowie eine Waffe angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Waffe tragen oder Menschen töten wollen, daher habe er um Bedenkzeit gebeten. Ihm seien zwei Tage gewährt worden, woraufhin der Beschwerdeführer XXXX verlassen habe und in der Folge aus Syrien ausgereist sei (vgl. AS 36). Der Beschwerdeführer fürchte, sich bei einer Rückkehr dieser Gruppierung anschließen zu müssen (vgl. AS 47).Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei in Syrien vor seiner Ausreise von einer schiitischen Miliz bedroht worden, da er Sunnit sei vergleiche AS 11). In der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, er sei aufgrund der Tatsache, Sunnit zu sein, von den Schiiten bedroht worden, die versucht hätten, den Beschwerdeführer zum Militärdienst zu rekrutieren vergleiche AS 35). Er konkretisierte sein Vorbringen dahingehend, dass es die Hisbollah gewesen sei, die ihn eine Woche vor seiner Ausreise aufgefordert habe zu kämpfen und ihm einen Militärausweis sowie eine Waffe angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Waffe tragen oder Menschen töten wollen, daher habe er um Bedenkzeit gebeten. Ihm seien zwei Tage gewährt worden, woraufhin der Beschwerdeführer römisch 40 verlassen habe und in der Folge aus Syrien ausgereist sei vergleiche AS 36). Der Beschwerdeführer fürchte, sich bei einer Rückkehr dieser Gruppierung anschließen zu müssen vergleiche AS 47).
Soweit der Beschwerdeführer angab, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft bedroht zu sein, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die sunnitischen Araber die größte ethno-religiöse Gruppe in Syrien darstellen. Auch die Übergangsregierung besteht überwiegend aus Ministern mit sunnitisch-arabischem Hintergrund. Aus der bloßen Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, entstehe Länderberichten zufolge für sich kein Risiko. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen (vgl. EUAA 3). Eine Gefahr aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.Soweit der Beschwerdeführer angab, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft bedroht zu sein, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die sunnitischen Araber die größte ethno-religiöse Gruppe in Syrien darstellen. Auch die Übergangsregierung besteht überwiegend aus Ministern mit sunnitisch-arabischem Hintergrund. Aus der bloßen Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, entstehe Länderberichten zufolge für sich kein Risiko. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen vergleiche EUAA 3). Eine Gefahr aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, die Hisbollah habe ihre Kontrolle ausgeweitet und versucht, den Beschwerdeführer zu erpressen, indem sie ihm damit drohte, ihn an die Regierung zu verraten, da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wie den Beschwerdeführer diese Situation auch nach dem Sturz des Assad-Regimes tangieren könnte, gab dieser an, der neue Machthaber habe eine Amnestie für alle früheren Kämpfer verkündet, auch für jene, die Gräueltaten verübt hätten. Diesen sei die Möglichkeit geboten worden, dem Militär der neuen Armee beizutreten, um Teil des neuen Staates zu werden. Daher gehe die Bedrohung, die zuvor von einer Gruppierung ausgegangen sei, nun vonseiten des Staates aus (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 12-13). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, die Hisbollah habe ihre Kontrolle ausgeweitet und versucht, den Beschwerdeführer zu erpressen, indem sie ihm damit drohte, ihn an die Regierung zu verraten, da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, wie den Beschwerdeführer diese Situation auch nach dem Sturz des Assad-Regimes tangieren könnte, gab dieser an, der neue Machthaber habe eine Amnestie für alle früheren Kämpfer verkündet, auch für jene, die Gräueltaten verübt hätten. Diesen sei die Möglichkeit geboten worden, dem Militär der neuen Armee beizutreten, um Teil des neuen Staates zu werden. Daher gehe die Bedrohung, die zuvor von einer Gruppierung ausgegangen sei, nun vonseiten des Staates aus vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 12-13).
Die Regierung unter Bashar al-Assad hat sich Länderberichten zufolge seit Beginn des Krieges bei Kampfeinsätzen sowie zur Verteidigung von Gebieten auf die libanesische Hisbollah gestützt. Diese besteht aus vom Iran entsandten schiitischen Kämpfern. Die neue Regierung unter Ahmad ash-Shara hat tatsächlich eine Generalamnestie für Wehrpflichtige der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee (SAA) verkündet. Die Annahme, dass dadurch jedoch auch den Kämpfern der Hisbollah eine Amnestie gewährt worden wäre und diese sich der Armee der neuen Regierung angeschlossen haben und indirekt über die neue Regierung operieren würden, deckt sich nicht mit der aktuellen Länderberichtslage und stellt damit eine Spekulation dar.
Seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad ist die Hisbollah in Syrien Länderberichten zufolge außerdem nicht mehr voll funktionsfähig. Bei einer Konfrontation mit Israel im Juni 2025 habe sie erhebliche strategische Verluste erlitten und jene Infrastruktur verloren, die sie sich während der Assad-Ära in Syrien aufgebaut hatte.
Abgesehen davon, dass aufgrund der mangelnden Funktionsfähigkeit der Gruppierung nicht davon auszugehen ist, dass von dieser im Entscheidungszeitpunkt eine Gefahr ausgehen könnte, ist insgesamt nicht ersichtlich, welches besondere Interesse die Hisbollah am Beschwerdeführer haben könnte. Die vermeintliche Aufforderung zum Kampf und damit einhergehende Erpressung standen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Wehrpflicht unter Assad, die es jedoch seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr gibt. Der Beschwerdeführerwäre gehört als Sunnit außerdem der Mehrheitsbevölkerung in Syrien an und wäre damit – wie bereits erwähnt – aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Hisbollah Länderberichten zufolge, zusammen mit anderen militanten Gruppierungen, weiterhin versucht, von der Instabilität im Land zu profitieren sowie, dass Überreste der Gruppierung weiterhin in Quneitra, nahe der israelischen Grenze, operieren. Insgesamt haben sich im gesamten Verfahren jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Gefahr seitens der Hisbollah ausgesetzt wäre.
Auch eine Gefahr seitens anderer Gruppierungen ist nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Ich werde sicherlich umgebracht, weil ich keiner Gruppierung beitrete.“ sowie „Weil es in Syrien momentan nicht möglich ist, ohne einer Gruppierung oder der Zugehörigkeit einer Gruppe zu leben. Durch die massive Polarisierung in der Gesellschaft sucht jede Gruppierung Anhänger, die ihre, zum Teil militanten Ziele, [durchsetzen]. Ohne das ist ein Leben in Syrien nicht zulässig. Entweder du gehörst einer Gruppe an, die dir vorgibt, was du zu tun hast, oder du wirst einfach entführt oder umgebracht.“ (vgl. Niederschrift vom 02.05.2026 S. 12). Auch eine Gefahr seitens anderer Gruppierungen ist nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Ich werde sicherlich umgebracht, weil ich keiner Gruppierung beitrete.“ sowie „Weil es in Syrien momentan nicht möglich ist, ohne einer Gruppierung oder der Zugehörigkeit einer Gruppe zu leben. Durch die massive Polarisierung in der Gesellschaft sucht jede Gruppierung Anhänger, die ihre, zum Teil militanten Ziele, [durchsetzen]. Ohne das ist ein Leben in Syrien nicht zulässig. Entweder du gehörst einer Gruppe an, die dir vorgibt, was du zu tun hast, oder du wirst einfach entführt oder umgebracht.“ vergleiche Niederschrift vom 02.05.2026 S. 12).
Aus diesen oberflächlichen und allgemeinen Befürchtungen, die sich auf die Lage in ganz Syrien bezogen, waren keine individuellen und konkreten Gefährdungsmomente zu erblicken. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund seiner Obdachlosigkeit zweifelsohne in einer vulnerablen Situation befand. Es haben sich dennoch keine Hinweise darauf ergeben, die die Vermutung zulassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus einem ihn persönlich betreffenden Grund tatsächlich dem Risiko ausgesetzt wäre, gezielt getötet zu werden, zumal dieser lediglich vage angab, sich einer „Gruppe“ anschließen zu müssen und nicht darzulegen vermochte, von wem diese potenzielle Bedrohung ausgehen würde.
Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder seitens der Hisbollah noch einer anderen Gruppierung eine Gefahr droht.
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland vonseiten der ehemaligen syrischen Assad-Regierung oder der neuen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde.
Zudem liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.2.6. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
2.3.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur in Syrien vorherrschenden Sicherheitslage ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu:
Den Länderinformationen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Dabei ist insbesondere eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten sowie die Zunahme islamistischer Angriffe sowie eine Zunahme von Selbstjustiz zu beobachten. Insgesamt stellt die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols daher eine große Herausforderung für die neue Regierung dar. Dennoch gibt es EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge in ganz Syrien kein Gebiet, in der das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreicht, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr wird festgehalten, dass dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich sei.
Gerade im Gouvernement Damaskus hat sich die Sicherheitslage seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 nachhaltig gebessert – sie gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte habe zu einer allgemein sicheren Lage beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auch im Gouvernement Damaskus weiterhin zu Sicherheitsvorfällen kommt. Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich nach EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist und in der Provinz Damaskus angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region sowie der stabilen niedrigen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt, herrscht im Vergleich zu anderen Provinzen in Damaskus eine relativ sichere Lage.
Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt stellen auch nicht explodierte Kampfmittel sowie Minen weiterhin eine Bedrohung dar (vgl. AS 198). Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (zum Beispiel Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Auch die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes jedoch verschärft, da mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Es wird nicht verkannt, dass auch die Provinz Damaskus zu jenen Provinzen gehört, die am stärksten von Vorfällen mit nicht explodierten Kampfmitteln und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager XXXX , hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer grundlegender Dienstleistungen geführt.Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt stellen auch nicht explodierte Kampfmittel sowie Minen weiterhin eine Bedrohung dar vergleiche AS 198). Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (zum Beispiel Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Auch die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes jedoch verschärft, da mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Es wird nicht verkannt, dass auch die Provinz Damaskus zu jenen Provinzen gehört, die am stärksten von Vorfällen mit nicht explodierten Kampfmitteln und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager römisch 40 , hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer grundlegender Dienstleistungen geführt.
In Anbetracht der innerhalb des Zeitraums dokumentierten Fälle in ganz Syrien ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bezüglich der in ganz Syrien vorherrschenden Sicherheitslage vorgebrachten allgemeinen Befürchtungen (vgl. AS 46: „[…] Es gibt Entführungen, Morde. In jedem Land, in dem es Krieg gibt, sind viele Menschen ausgereist, aber auch viele sind dortgeblieben. Das heißt aber nicht, dass es dort sicher ist. […]“) ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 - wie oben bereits erwähnt - abzuleiten ist, dass in der Region Damaskus kein reales Risiko besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Wenngleich diese allgemeinen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht (vgl. dazu bereits II.2.2.2.), keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bezüglich der in ganz Syrien vorherrschenden Sicherheitslage vorgebrachten allgemeinen Befürchtungen vergleiche AS 46: „[…] Es gibt Entführungen, Morde. In jedem Land, in dem es Krieg gibt, sind viele Menschen ausgereist, aber auch viele sind dortgeblieben. Das heißt aber nicht, dass es dort sicher ist. […]“) ist abermals darauf hinzuweisen, dass aus dem Bericht der EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 - wie oben bereits erwähnt - abzuleiten ist, dass in der Region Damaskus kein reales Risiko besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Wenngleich diese allgemeinen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht vergleiche dazu bereits römisch zwei.2.2.2.), keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Die neue Regierung sieht der Gewalt – insbesondere im Gouvernement Damaskus – nicht tatenlos zu, sondern übt aktiv und mit zunehmendem Erfolg Kontrolle aus. Wie bereits mehrfach erwähnt gilt das Gouvernement Damaskus als die stabilste Region in ganz Syrien.
In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Großraum der Stadt XXXX als ausreichend sicher dar und ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder entführt zu werden. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Großraum der Stadt römisch 40 als ausreichend sicher dar und ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder entführt zu werden.
2.3.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Wie in der Beschwerde ausgeführt, bleibt die humanitäre Lage in Syrien angespannt (vgl. AS 200 ff). Wie in der Beschwerde ausgeführt, bleibt die humanitäre Lage in Syrien angespannt vergleiche AS 200 ff).
Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungssicherheit. Länderberichten zufolge kämpft Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“, von der mehr als 70% der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen.
Ein großes Hindernis ist der Mangel an Infrastrukturleistungen. Länderberichten zufolge sind 73% der Straßen, 53% der Brücken und Durchlässe sowie 63% der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Die Massenvertreibungen in Syrien hat außerdem zu einer komplexen Krise im Bereich des Wohnens, Landes sowie des Eigentums geführt. Mittlerweile sind über 90% der Bevölkerung von Armut betroffen, sodass es für Familien nahezu unmöglich ist, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an beschädigten Unterkünften durchzuführen.
Etwa ein Drittel der Wohngebäude wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen. Auch die Stadt XXXX und deren Umgebung ist von weitreichenden Zerstörungen betroffen, sodass Rückkehrer mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert sind. Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt XXXX das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich.Etwa ein Drittel der Wohngebäude wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen. Auch die Stadt römisch 40 und deren Umgebung ist von weitreichenden Zerstörungen betroffen, sodass Rückkehrer mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert sind. Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt römisch 40 das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich.
Daneben stellen Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze eine erhebliche Herausforderung dar, die weit verbreitet sind und auch Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur sowie wichtige Verkehrswege betreffen.
In allen Regionen in Syrien stellt auch der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Grundversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung dar. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes würden öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste kaum noch funktionieren.
Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung und langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben. Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds hätten die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden seien. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich Länderberichten zufolge beispielsweise der Brotpreis vervielfacht. Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin.
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannte Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränken, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben.
Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen.
Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie beispielsweise der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Jahr 2025 wurden nur 40% der landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet, ein Großteil davon war durch Dürre verwüstet. Wichtige Agrarregionen, wie Aleppo und Hasaka verzeichneten katastrophale Ernteausfälle bei Weizen und Gersten. In den Regenfeldgebieten seien die Erträge um mehr als 95% zurückgegangen.
Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Auch XXXX ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert. Aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein el-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, wurde die Wasserversorgung in der Stadt reduziert. Einwohner erhalten alle drei Tage Wasser oder sind auf private Tankwagen angewiesen.Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Auch römisch 40 ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert. Aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein el-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, wurde die Wasserversorgung in der Stadt reduziert. Einwohner erhalten alle drei Tage Wasser oder sind auf private Tankwagen angewiesen.
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia.
Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65% der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt.
Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt.
Insgesamt zeichnen die Länderberichte somit ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Im Falle des Beschwerdeführers ist die angespannte Versorgungslage als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in Syrien bereits alleine sowie in Obdachlosigkeit (vgl. AS 32, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8) und pflegt keinen Kontakt zu seinen in Syrien lebenden Verwandten (vgl. AS 31, 44, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6). Seine Mutter sowie seine Stiefgeschwister leben in Österreich (vgl. AS 44). Mag der Beschwerdeführer somit auch bereits als Minderjähriger in Syrien dazu in der Lage gewesen sein, Arbeit zu finden und für sich selbst zu sorgen (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 7: „[…] Ich war damals 17 Jahre alt. Allerdings war ich davor obdachlos und [gezwungen], als Träger auf Baustellen zu arbeiten. Ich habe 1 Tag lang arbeiten müssen, um das Geld für ein Sandwich zu verdienen, da das Leben sehr teuer war.“), ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch, dass dieser seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in der Stadt XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen wird können, da der Beschwerdeführer in Syrien über kein familiäres soziales Netz verfügt und im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum vorhanden wäre.Insgesamt zeichnen die Länderberichte somit ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Im Falle des Beschwerdeführers ist die angespannte Versorgungslage als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in Syrien bereits alleine sowie in Obdachlosigkeit vergleiche AS 32, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 8) und pflegt keinen Kontakt zu seinen in Syrien lebenden Verwandten vergleiche AS 31, 44, Niederschrift vom 05.02.2026 S. 6). Seine Mutter sowie seine Stiefgeschwister leben in Österreich vergleiche AS 44). Mag der Beschwerdeführer somit auch bereits als Minderjähriger in Syrien dazu in der Lage gewesen sein, Arbeit zu finden und für sich selbst zu sorgen vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 7: „[…] Ich war damals 17 Jahre alt. Allerdings war ich davor obdachlos und [gezwungen], als Träger auf Baustellen zu arbeiten. Ich habe 1 Tag lang arbeiten müssen, um das Geld für ein Sandwich zu verdienen, da das Leben sehr teuer war.“), ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch, dass dieser seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in der Stadt römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen wird können, da der Beschwerdeführer in Syrien über kein familiäres soziales Netz verfügt und im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum vorhanden wäre.
Es wird nicht verkannt, dass es gerade für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk auch andere Möglichkeiten der Unterstützung gäbe. Diese ist – wie aus den Länderinformationen ersichtlich, jedoch nicht auf Dauer angelegt. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche auf persönliche Kontakte angewiesen sein, welche er glaubhaft in Syrien nicht mehr hatte, bzw. im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Zivilpersonen auch seit der Ausreise seiner Mutter aus Syrien im Jahr 2017 nicht mehr hatte. Bereits vor seiner Ausreise aus Syrien lebte der Beschwerdeführer in sehr prekären Verhältnissen und war der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Bereits in der Zeit, als der Beschwerdeführer noch in Syrien lebte, vermochten allfällige Unterstützungsleistungen seiner in Österreich lebenden Mutter nicht vor der Obdachlosigkeit zu bewahren.
Nachdem der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte in Syrien hat, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sich seine Situation auch in einem anderen Teil Syriens nicht besser darstellen könnte, als in seiner Herkunftsregion.
Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netztes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und in gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur war der Großraum um die Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus als Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert schilderte der Beschwerdeführer, in der Stadt XXXX geboren zu sein, im XXXX aufgewachsen zu sein und später nach XXXX , einen Ort südlich der Stadt sowie XXXX übersiedelt zu sein. XXXX ist ein Stadtteil innerhalb von XXXX , wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2021 gelebt habe. In einer Gesamtschau ergab sich, dass der Beschwerdeführer den Großraum der Stadt XXXX nie verließ. Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur war der Großraum um die Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus als Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert schilderte der Beschwerdeführer, in der Stadt römisch 40 geboren zu sein, im römisch 40 aufgewachsen zu sein und später nach römisch 40 , einen Ort südlich der Stadt sowie römisch 40 übersiedelt zu sein. römisch 40 ist ein Stadtteil innerhalb von römisch 40 , wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2021 gelebt habe. In einer Gesamtschau ergab sich, dass der Beschwerdeführer den Großraum der Stadt römisch 40 nie verließ.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte dieser, das XXXX als seine Herkunftsregion anzusehen (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5). Aus den Länderberichten war – wie beweiswürdigend erörtert – abzuleiten, dass auch dieses, welches in XXXX liegt, nur wenige Kilometer von der Stadt XXXX entfernt ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte dieser, das römisch 40 als seine Herkunftsregion anzusehen vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 5). Aus den Länderberichten war – wie beweiswürdigend erörtert – abzuleiten, dass auch dieses, welches in römisch 40 liegt, nur wenige Kilometer von der Stadt römisch 40 entfernt ist.
Es war somit der Großraum um die Stadt XXXX im Gouvernement Damaskus als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.Es war somit der Großraum um die Stadt römisch 40 im Gouvernement Damaskus als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.
3.1.4. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es das syrische Regime unter der Führung von Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Auch der verpflichtende syrische Wehrdienst in der bis dahin geltenden Form existiert nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die neue syrische Regierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte.
3.1.5. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
Der Beschwerdeführer vermochte es auch nicht eine verinnerlichte politische Gesinnung gegen die neue syrische Regierung darzulegen. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend erörtert gab der Beschwerdeführer lediglich an, die neue syrische Regierung bestehe aus „früheren Mitgliedern des IS“ sowie, dass der neue Präsident ein „IS-Terrorist“ sei (vgl. Niederschrift vom 05.02.2026 S. 11). Auch der VwGH sah jedoch die Ablehnung des Militärdienstes bei der (ehemaligen) syrischen Armee rein aus dem Grund, dass man das Regime als ein „verbrecherisches“ ansehe, für sich genommen nicht für ausreichend, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt erhalten zu bekommen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rn 68). Eine Verbindung um Konventionsgrund der politischen Gesinnung war somit nicht zu erkennen.Der Beschwerdeführer vermochte es auch nicht eine verinnerlichte politische Gesinnung gegen die neue syrische Regierung darzulegen. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend erörtert gab der Beschwerdeführer lediglich an, die neue syrische Regierung bestehe aus „früheren Mitgliedern des IS“ sowie, dass der neue Präsident ein „IS-Terrorist“ sei vergleiche Niederschrift vom 05.02.2026 S. 11). Auch der VwGH sah jedoch die Ablehnung des Militärdienstes bei der (ehemaligen) syrischen Armee rein aus dem Grund, dass man das Regime als ein „verbrecherisches“ ansehe, für sich genommen nicht für ausreichend, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt erhalten zu bekommen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rn 68). Eine Verbindung um Konventionsgrund der politischen Gesinnung war somit nicht zu erkennen.
3.1.6. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht dem Beschwerdeführer auch weder seitens der Hisbollah noch einer anderen Gruppierung Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.1.7. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.8. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.1. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise: 3.2.1. Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
…“
3.2.2. Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:3.2.2. Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).
3.2.3. Unter Berücksichtigung der Länderberichte ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Großraum der Stadt XXXX oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreichen würde, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. Gerade in der Provinz Damaskus bestehe jedoch reales Risiko für Zivilisten, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein – die Region gilt als die stabilste in ganz Syrien. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Großraum der Stadt römisch 40 oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreichen würde, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. Gerade in der Provinz Damaskus bestehe jedoch reales Risiko für Zivilisten, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein – die Region gilt als die stabilste in ganz Syrien.
Es bestehen hinsichtlich der Stadt XXXX keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes – zumindest die Stadt XXXX betreffend – entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Damaskus zu verweisen.Es bestehen hinsichtlich der Stadt römisch 40 keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes – zumindest die Stadt römisch 40 betreffend – entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Damaskus zu verweisen.
3.2.4. Wenngleich sich die Sicherheitslage in Syrien sowie insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als hinreichend sicher darstellt, so liegen aufgrund der prekären Versorgungslage im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte:3.2.4. Wenngleich sich die Sicherheitslage in Syrien sowie insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als hinreichend sicher darstellt, so liegen aufgrund der prekären Versorgungslage im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte:
Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat dar und ist die Versorgungslage äußerst angespannt. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers, der – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt – über keine familiären oder sonst sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort bzw. in anderen Regionen Syriens verfügt, sodass kein Wohnraum vorhanden ist und auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu decken, ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Hingewiesen sei dabei insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger von seiner Mutter in Syrien zurückgelassen wurde und von diesem Zeitpunkt an für sich selbst aufkommen musste. Vor seiner Ausreise lebte dieser in Obdachlosigkeit und war gezwungen, in seiner Beschäftigungsstätte zu nächtigen.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, seinen Vater niemals kennengelernt zu haben und nicht zu wissen, ob dieser heute noch lebe. Somit ist auch glaubhaft, dass dieser zu seinen sonstigen Verwandten väterlicherseits keinen Kontakt habe. Auch zu seinen Großeltern mütterlicherseits besteht wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert seit Jahren kein Kontakt. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass diese ihn auch im Falle einer Rückkehr weder bei sich aufnehmen noch sonst unterstützen würden. Der Beschwerdeführer verfügt in Syrien somit weder über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte noch über Wohnraum. Es kann daher in seinem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr die Grundbedürfnisse seines Alltags abdecken können wird. Inwiefern die belangte Behörde daher davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer verfüge in Syrien über Familienangehörige, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten (vgl. AS 165), erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, seinen Vater niemals kennengelernt zu haben und nicht zu wissen, ob dieser heute noch lebe. Somit ist auch glaubhaft, dass dieser zu seinen sonstigen Verwandten väterlicherseits keinen Kontakt habe. Auch zu seinen Großeltern mütterlicherseits besteht wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert seit Jahren kein Kontakt. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass diese ihn auch im Falle einer Rückkehr weder bei sich aufnehmen noch sonst unterstützen würden. Der Beschwerdeführer verfügt in Syrien somit weder über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte noch über Wohnraum. Es kann daher in seinem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr die Grundbedürfnisse seines Alltags abdecken können wird. Inwiefern die belangte Behörde daher davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer verfüge in Syrien über Familienangehörige, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten vergleiche AS 165), erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Zusammengefasst ergibt sich aus der festgestellten Situation, dass sich zwar die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als ausreichend stabil darstellt. Die Versorgungslage stellt sich jedoch als volatil und im Einzelfall des Beschwerdeführers als äußerst prekär dar.
Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Dieser ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, jedoch kann in Anbetracht seiner persönlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte, da dieser weder über soziale Anknüpfungspunkte, ein familiäres Netzwerk noch Wohnraum verfügt.
Vor diesem Hintergrund besteht somit die reale Gefahr („real risk“), dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Syrien weiterhin vorherrschenden prekären Versorgungslage, ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).Vor diesem Hintergrund besteht somit die reale Gefahr („real risk“), dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Syrien weiterhin vorherrschenden prekären Versorgungslage, ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).
3.2.5. § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).3.2.5. Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Die dargestellte individuelle Gefährdungslage erstreckt sich über ganz Syrien, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht. Weder hat der Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein soziales Netzwerk in Regionen außerhalb seines Herkunftsgebietes. Er verfügt weder über Wohnraum noch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Besitztümer in Syrien und ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass er, selbst wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage sein würde, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.Die dargestellte individuelle Gefährdungslage erstreckt sich über ganz Syrien, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 11, AsylG 2005 zur Verfügung steht. Weder hat der Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein soziales Netzwerk in Regionen außerhalb seines Herkunftsgebietes. Er verfügt weder über Wohnraum noch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Besitztümer in Syrien und ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass er, selbst wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage sein würde, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
3.2.6. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.3.2.6. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK anzunehmen.
3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).
3.4. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2326590.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026