Entscheidungsdatum
24.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W278 2305027-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals illegal am 24.08.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.08.2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan beim Militär gewesen zu sein. Nach der Machtübernahme sei sein Leben in Gefahr gewesen.
Nach einer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft aufgrund der langen Bearbeitungsdauer seines Antrages erfolgte am 19.11.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) und legte der BF eine Tazkira in Kopie, Militärunterlagen in Kopie sowie Integrationsunterlagen vor.
Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.08.2023 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe eine individuelle Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer militärischen Tätigkeit für die ehemalige afghanische Regierung nicht glaubhaft machen können.Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.08.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe eine individuelle Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer militärischen Tätigkeit für die ehemalige afghanische Regierung nicht glaubhaft machen können.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.12.2024 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Art. 2 und Art 3. EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, wobei die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Der BF werde von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als ehemaliger Soldat verfolgt. Des Weiteren drohe dem BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.12.2024 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, wobei die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Der BF werde von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als ehemaliger Soldat verfolgt. Des Weiteren drohe dem BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage vom 23.12.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W163 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 30.12.2024 ein und wurden aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 14.05.2025 der Gerichtsabteilung W278 neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 02.09.2025 legte der BF Dokumente betreffend seine vorgebrachte Militärtätigkeit vor.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.02.2026, zu GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.02.2026, zu GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 26.02.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern Im Zuge der Beschwerdeverhandlung nahm der BF zum Themendossier zu Afghanistan vom 17.10.2025 Stellung und legte weitere Unterlagen betreffend eine militärische Tätigkeit in Afghanistan vor.
Mit Parteiengehör vom 10.03.2026 wurden dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung der IPC Acute Food Insecurity Report für September 2025 bis September 2026 sowie zwei Berichte betreffend die aktuelle Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Diese Frist ließ der BF ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Paschtu. Der BF spricht außerdem Dari und lernt Deutsch.
Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt Shirzad, Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren. Im Jahr 2013 übersiedelte der BF mit seiner Familie in den Distrikt Behsud, Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung. Er hat in den familieneigenen Landwirtschaften gearbeitet.Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt Shirzad, Provinz Nangarhar, Afghanistan geboren. Im Jahr 2013 übersiedelte der BF mit seiner Familie in den Distrikt Behsud, Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung. Er hat in den familieneigenen Landwirtschaften gearbeitet.
Der BF ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Der Vater des BF und seine beiden Brüder leben nach wie vor im familieneigenen Haus im Distrikt Behsud. Eine Schwester des BF lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Afghanistan. Auch die Ehefrau des BF ist nach wie vor in Afghanistan aufhältig und lebt zum Teil beim Vater des BF und zum Teil bei ihrer eigenen Familie.
Darüber hinaus verfügt der BF über zwei Onkel väterlicherseits. Einer dieser Onkel lebt im Distrikt Shirzad, der andere Onkel lebt in Jalalabad. Der Vater des BF verfügt zusammen mit seinen beiden Brüdern über zwei Jirib landwirtschaftliche Grundstücke, aus denen sie Einkünfte erzielen. Der BF verfügt auch über einen Onkel mütterlicherseits, der nahe der Kernfamilie des BF wohnhaft ist. Zwei Tanten mütterlicherseits leben mit ihren Familien ebenso nach wie vor in Afghanistan.
Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus sowie zwei Jirib landwirtschaftlicher Grundstücke, aus denen sie Einkünfte erzielen.
Der BF verfügt über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan. Er steht mit seiner Familie in Kontakt.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Die zweite Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in Belgien.
Der BF besuchte Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1.
Er geht gegenwärtig keiner Beschäftigung nach.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.02.2026, zu GZ XXXX , wurde der BF zu einer Geldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.02.2026, zu GZ römisch 40 , wurde der BF zu einer Geldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und des Vergehens der Verleumdung gemäß Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 24.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem BF droht in seinem Heimatstaat keine individuelle Verfolgung durch die Taliban. Der BF war niemals als Soldat der afghanischen Nationalarmee tätig. Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch seine in Afghanistan lebenden Familienmitglieder werden nicht von den Taliban verfolgt. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Der BF wurde weder von den Taliban bedroht noch sonst in irgendeiner Art und Weise von diesen gesucht oder verdächtigt.
Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthaltes in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken, seiner Rasse, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 24.08.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (AS 3).
Der BF absolvierte Deutschkurse auf dem Sprachniveau A1.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (AS 182; VHS S. 16).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (AS 182; VHS Sitzung 16).
Der BF konnte in Österreich Freundschaften schließen. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (AS 182, VHS S. 17).Der BF konnte in Österreich Freundschaften schließen. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (AS 182, VHS Sitzung 17).
1.4. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Familie des BF, inklusive zahlreichen Onkel und Tanten mit deren Familien, lebt nach wie vor in Afghanistan und verfügt über landwirtschaftliche Grundstücke aus denen sie Einkünfte erzielen.
Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer kann auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 176; VHS S 4).
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatdorf sowie in Kabul gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf oder in Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdistrikt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und ist arbeitsfähig. Er kann im familieneigenen Haus in seinem Heimatdistrikt wohnen. Seine Familie kann ihn bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:
? Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan: Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen
? IPC Acute Food Insecurity Analysis: September 2025 – September 2026
? BAMF: Länderkurzinformation Afghanistan Situation ehemaliger Sicherheitskräfte ANSF); Stand: 12/2025
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