Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W251 2217876-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 13.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst vollumfänglich Beschwerde. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst vollumfänglich Beschwerde. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids eingestellt und der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids eingestellt und der Beschwerde des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als auch dem mangelnden Familienanschluss in Afghanistan begründet. Es sei zudem hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu bedenken, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan weitestgehend zusammengebrochen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Anschluss und ohne eigene finanzielle Mittel, der nicht in der Lage wäre, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken und dem daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.2. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
3. Am 12.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Er stützte seinen Antrag darauf, dass die Gründe für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.3. Am 12.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Er stützte seinen Antrag darauf, dass die Gründe für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor vorliegen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.06.2023 wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.
4. Am 04.04.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Er wurde dazu vom Bundesamt am 13.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Mutter und eine Schwester beim Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Er habe auch viele Tanten und Onkel, die noch in XXXX wohnen. Seine Familienangehörigen in Afghanistan leben von der Landwirtschaft, sie bewirtschaften gepachtete Grundstücke. Es gehe der Familie gut. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, die nun an der Macht seien und mit denen es nach wie vor Schwierigkeiten gebe. Sein älterer Bruder sei in der Nationalarmee gewesen und umgebracht worden, weshalb sein zweiter Bruder nach Österreich gegangen sei. Dieser habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban umgebracht worden und der Beschwerdeführer habe auch wegen den Taliban flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem XXXX , er sei bereits behandelt worden und befinde sich derzeit nicht in Behandlung. Er fühle sich auch gesund.4. Am 04.04.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein und begründete diesen damit, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Er wurde dazu vom Bundesamt am 13.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Mutter und eine Schwester beim Onkel mütterlicherseits in römisch 40 leben. Er habe auch viele Tanten und Onkel, die noch in römisch 40 wohnen. Seine Familienangehörigen in Afghanistan leben von der Landwirtschaft, sie bewirtschaften gepachtete Grundstücke. Es gehe der Familie gut. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, die nun an der Macht seien und mit denen es nach wie vor Schwierigkeiten gebe. Sein älterer Bruder sei in der Nationalarmee gewesen und umgebracht worden, weshalb sein zweiter Bruder nach Österreich gegangen sei. Dieser habe mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Taliban umgebracht worden und der Beschwerdeführer habe auch wegen den Taliban flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem römisch 40 , er sei bereits behandelt worden und befinde sich derzeit nicht in Behandlung. Er fühle sich auch gesund.
5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.-VI). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne im Haus seiner Onkels in XXXX wohnen oder bei seinen zahlreichen Verwandten Unterkunft nehmen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen und den Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über einen Bruder mit dessen Familie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder dessen Familie sei jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan in seiner Herkunftsregion Nangarhar über eine ausreichende Existenzgrundlage. Er könne im Haus seiner Onkels in römisch 40 wohnen oder bei seinen zahlreichen Verwandten Unterkunft nehmen. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei derart, dass sich seine Familie in Afghanistan versorgen und den Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, finanziell unterstützen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zwar über einen Bruder mit dessen Familie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder dessen Familie sei jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt dahingehende Feststellungen, welche Umstände genau sich wesentlich und nicht nur vorübergehend verbessert haben, nicht getroffen habe. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich zudem seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachhaltig verbessert. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein tragfähiges familiäres Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan auf, weil in der afghanischen Kultur Verwandtschaftsverhältnisse nur patrilinear vermittelt werden und Frauen mit ihrer Heirat aus ihrer Herkunftsfamilie ausscheiden. Es bestehe daher weder ein Schutz- oder Unterstützungsanspruch zu den Onkeln oder zu den Tanten mütterlicherseits. Die nun vorgenommene abgeänderte rechtliche Beurteilung durch die Behörde sei eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und sein in Österreich aufhältiger Bruder als Vertrauensperson einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Urdu und etwas Deutsch und kann gut auf Paschtu und etwas auf Deutsch lesen und schreiben (Erstbefragung vom 11.05.2017 = EB, S. 1; Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.05.2025 = BFA 2025, S. 2 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2025 = VP S. 8 f).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Paschtu als Muttersprache und zudem Dari, Urdu und etwas Deutsch und kann gut auf Paschtu und etwas auf Deutsch lesen und schreiben (Erstbefragung vom 11.05.2017 = EB, Sitzung 1; Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.05.2025 = BFA 2025, Sitzung 2 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2025 = VP Sitzung 8 f).
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern auf. Vier Jahre vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar (VP S. 7-10, 30).Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern auf. Vier Jahre vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar (VP Sitzung 7-10, 30).
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete gemeinsam mit seinem Vater mehrere Jahre im Dorf XXXX als Landwirt (VP S. 8-10).Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan mehrere Jahre die Schule, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2017 kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete gemeinsam mit seinem Vater mehrere Jahre im Dorf römisch 40 als Landwirt (VP Sitzung 8-10).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. € 4.000,-- mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten (VP S. 15).Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von ca. € 4.000,-- mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten (VP Sitzung 15).
Der Vater, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (EB S. 3).Der Vater, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (EB Sitzung 3).
Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und seinen zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers XXXX . Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu diesem Onkel gezogen. Seine Schwester ist seit dem Jahr 2020 mit einem der Söhne des Onkels verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Haus des Onkels. Der Onkel mütterlicherseits als auch der Schwager des Beschwerdeführers arbeiten in der Landwirtschaft. Zudem arbeiten die Söhne des Onkels mütterlicherseits auch als Obstverkäufer (BFA 2025, S. 4; VP S. 10-12, 14 f).Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Ehefrau, seinen zwei Töchtern und seinen zwei Söhnen im Heimatdorf des Beschwerdeführers römisch 40 . Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu diesem Onkel gezogen. Seine Schwester ist seit dem Jahr 2020 mit einem der Söhne des Onkels verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Haus des Onkels. Der Onkel mütterlicherseits als auch der Schwager des Beschwerdeführers arbeiten in der Landwirtschaft. Zudem arbeiten die Söhne des Onkels mütterlicherseits auch als Obstverkäufer (BFA 2025, Sitzung 4; VP Sitzung 10-12, 14 f).
Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in Pakistan. Er hat zwei Söhne und drei Töchter, die nach wie vor bei ihm im Haus wohnen (VP S. 11, 14, 18 f).Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in Pakistan. Er hat zwei Söhne und drei Töchter, die nach wie vor bei ihm im Haus wohnen (VP Sitzung 11, 14, 18 f).
Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an XXXX . Sie reiste regelmäßig für Behandlungen nach Pakistan, wo sie während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes in Pakistan bei ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, wohnte. Nachdem das Visum der Mutter im Sommer 2025 abgelaufen war, verblieb sie bei ihrem Bruder in Pakistan und hält sich auch gegenwärtig dort auf, da sie befürchtet nach Ablauf des Visums und einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zurück nach Pakistan zur medizinischen Behandlung einreisen zu können. Die Familie des Beschwerdeführers konnte sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen samt diesbezüglicher Reisekosten der Mutter nach Pakistan auch leisten und ist auch nach wie vor in der Lage, die Kosten für die medizinischen Behandlungen der Mutter zu bestreiten (VP S. 7, 10 f). Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie die über gefestigte finanzielle Verhältnisse verfügt.Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an römisch 40 . Sie reiste regelmäßig für Behandlungen nach Pakistan, wo sie während der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes in Pakistan bei ihrem Bruder, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, wohnte. Nachdem das Visum der Mutter im Sommer 2025 abgelaufen war, verblieb sie bei ihrem Bruder in Pakistan und hält sich auch gegenwärtig dort auf, da sie befürchtet nach Ablauf des Visums und einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zurück nach Pakistan zur medizinischen Behandlung einreisen zu können. Die Familie des Beschwerdeführers konnte sich die Kosten für die medizinischen Behandlungen samt diesbezüglicher Reisekosten der Mutter nach Pakistan auch leisten und ist auch nach wie vor in der Lage, die Kosten für die medizinischen Behandlungen der Mutter zu bestreiten (VP Sitzung 7, 10 f). Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie die über gefestigte finanzielle Verhältnisse verfügt.
Darüber hinaus leben weitere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers im Distrikt XXXX . Seine Onkel leben auf gepachteten Grundstücken, die sie bewirtschaften. Auf diesen gepachteten Grundstücken befindet sich auch ein im Pachtvertrag inbegriffenes Haus (BFA 2025, S. 4).Darüber hinaus leben weitere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers im Distrikt römisch 40 . Seine Onkel leben auf gepachteten Grundstücken, die sie bewirtschaften. Auf diesen gepachteten Grundstücken befindet sich auch ein im Pachtvertrag inbegriffenes Haus (BFA 2025, Sitzung 4).
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran und arbeitet auf einer Baustelle. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien und geht einer Tätigkeit als Gartenarbeiter nach. Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers schloss eine Lehre im Tief- und Hochbau ab (VP S. 10). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Brüdern (VP S. 17, 22).Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran und arbeitet auf einer Baustelle. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi-Arabien und geht einer Tätigkeit als Gartenarbeiter nach. Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers schloss eine Lehre im Tief- und Hochbau ab (VP Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Brüdern (VP Sitzung 17, 22).
Der Beschwerdeführer hat rauch egelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (BFA 2025,