TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W226 2300025-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W226 2300025-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025, Zl. 1327566703-223128009, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025, Zl. 1327566703-223128009, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 05.10.2022 unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten zu führen, in XXXX in Afghanistan geboren worden und ledig zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Der BF habe auch Verwandte in Belgien. Er habe im XXXX den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst, sei sodann ausgereist und habe nach Belgien reisen wollen, weil seine Verwandten dort leben würden. Er wolle nicht zurück nach Griechenland, wo er nur durchgereist sei, sondern weiter nach Belgien.2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten zu führen, in römisch 40 in Afghanistan geboren worden und ledig zu sein. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Der BF habe auch Verwandte in Belgien. Er habe im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst, sei sodann ausgereist und habe nach Belgien reisen wollen, weil seine Verwandten dort leben würden. Er wolle nicht zurück nach Griechenland, wo er nur durchgereist sei, sondern weiter nach Belgien.

Zu seinem Fluchtgrund gab BF zu Protokoll, sein Vater habe in Afghanistan für das Militär gearbeitet. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban seinen Vater umgebracht und den BF mit dem Tod bedroht. Deshalb habe der BF Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und um sein Leben.

3. In weiterer Folge reiste der BF nach Belgien und stellte dort am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren in Österreich wurde am 03.11.2022 aufgrund der Ausreise des BF eingestellt.3. In weiterer Folge reiste der BF nach Belgien und stellte dort am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren in Österreich wurde am 03.11.2022 aufgrund der Ausreise des BF eingestellt.

4. Am XXXX wurde der BF in Anwendung der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich überstellt und im Bundesgebiet das Asylverfahren fortgesetzt.4. Am römisch 40 wurde der BF in Anwendung der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich überstellt und im Bundesgebiet das Asylverfahren fortgesetzt.

5. Anschließend reiste der BF erneut aus Österreich aus, stellte am XXXX in Deutschland einen Asylantrag und wurde am XXXX wieder nach Österreich rücküberstellt.5. Anschließend reiste der BF erneut aus Österreich aus, stellte am römisch 40 in Deutschland einen Asylantrag und wurde am römisch 40 wieder nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 19.08.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“).

Zu seinen Lebensumständen und Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab der BF an, er habe elf Jahre die Grundschule besucht und daneben für 1,5 Jahre als XXXX in einer XXXX gearbeitet. Er habe – als sein Vater noch gelebt habe – gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Frau in einem Eigentumshaus seines Vaters gelebt. In Afghanistan habe er noch zwei Onkel mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder. Seine Mutter sei krank (hoher Blutdruck), seinen Geschwistern gehe es gut. Seine Familie lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits, der eine Familienlandwirtschaft habe. Das Eigentumshaus seines Vaters stehe aktuell leer. Zu seinen Lebensumständen und Familienangehörigen im Herkunftsstaat gab der BF an, er habe elf Jahre die Grundschule besucht und daneben für 1,5 Jahre als römisch 40 in einer römisch 40 gearbeitet. Er habe – als sein Vater noch gelebt habe – gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern und seiner Frau in einem Eigentumshaus seines Vaters gelebt. In Afghanistan habe er noch zwei Onkel mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder. Seine Mutter sei krank (hoher Blutdruck), seinen Geschwistern gehe es gut. Seine Familie lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits, der eine Familienlandwirtschaft habe. Das Eigentumshaus seines Vaters stehe aktuell leer.

Der BF habe seine Gattin, Frau XXXX , geb. XXXX , im Jahr XXXX traditionell geheiratet, Kinder hätten sie keine. Im XXXX sei er gemeinsam mit seiner Frau aus dem Herkunftsland ausgereist. Bei der Erstbefragung habe er bereits erwähnt, dass er verheiratet sei, doch sei dies nicht protokolliert worden. An der türkischen Grenze hätten sich der BF und seine Frau verloren und seien separat weitergereist. Die Frau des BF sei nach Deutschland gelangt und hätte von dort aus die Angehörigen im Herkunftsland kontaktiert, wodurch der BF vom Aufenthaltsort seiner Frau erfahren habe. Die Gattin sei seit dem Jahr 2023 in Deutschland aufhältig und sei dort anerkannter Flüchtling, in Afghanistan habe sie beim „Ministerium“ gearbeitet. Der BF habe seine Gattin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , im Jahr römisch 40 traditionell geheiratet, Kinder hätten sie keine. Im römisch 40 sei er gemeinsam mit seiner Frau aus dem Herkunftsland ausgereist. Bei der Erstbefragung habe er bereits erwähnt, dass er verheiratet sei, doch sei dies nicht protokolliert worden. An der türkischen Grenze hätten sich der BF und seine Frau verloren und seien separat weitergereist. Die Frau des BF sei nach Deutschland gelangt und hätte von dort aus die Angehörigen im Herkunftsland kontaktiert, wodurch der BF vom Aufenthaltsort seiner Frau erfahren habe. Die Gattin sei seit dem Jahr 2023 in Deutschland aufhältig und sei dort anerkannter Flüchtling, in Afghanistan habe sie beim „Ministerium“ gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zu Protokoll, dass sein Vater beim Militär am XXXX in XXXX gearbeitet habe. Sein Vater sei drei Mal schriftlich von Taliban bedroht worden. Als sein Vater die Schreiben ignoriert habe, seien die Taliban nach der Machtübernahme zu ihnen nachhause gekommen, hätten den BF geschlagen und verletzt, weil er Widerstand geleistet habe und nicht habe mitgehen wollen. Seinen Vater hätten die Taliban aus dem Dorf geführt und erschossen. Der BF befürchte auch aufgrund der Tätigkeit seiner Gattin für die ehemalige Regierung im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt zu sein. Vier oder fünf Tage nach der Ermordung seines Vaters hätten der BF und seine Frau einen Brief der Taliban bekommen und seien darin aufgefordert worden, zu einem Verhör vor einem „Talibangericht“ zu erscheinen.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zu Protokoll, dass sein Vater beim Militär am römisch 40 in römisch 40 gearbeitet habe. Sein Vater sei drei Mal schriftlich von Taliban bedroht worden. Als sein Vater die Schreiben ignoriert habe, seien die Taliban nach der Machtübernahme zu ihnen nachhause gekommen, hätten den BF geschlagen und verletzt, weil er Widerstand geleistet habe und nicht habe mitgehen wollen. Seinen Vater hätten die Taliban aus dem Dorf geführt und erschossen. Der BF befürchte auch aufgrund der Tätigkeit seiner Gattin für die ehemalige Regierung im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt zu sein. Vier oder fünf Tage nach der Ermordung seines Vaters hätten der BF und seine Frau einen Brief der Taliban bekommen und seien darin aufgefordert worden, zu einem Verhör vor einem „Talibangericht“ zu erscheinen.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Tazkira im Original, ausgestellt vom afghanischen Konsulat in XXXX , eine Terminbestätigung des afghanischen Konsulates in XXXX für die Ausstellung einer Heiratsurkunde, Unterlagen seines Vaters in Kopie zum Beweis, dass dieser beim Militär gearbeitet habe, sowie Integrationsbelege vor. Weiters legte der BF einen deutschen Aufenthaltstitel und eine afghanische Geburtsurkunde seiner Gattin in Kopie vor.Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Tazkira im Original, ausgestellt vom afghanischen Konsulat in römisch 40 , eine Terminbestätigung des afghanischen Konsulates in römisch 40 für die Ausstellung einer Heiratsurkunde, Unterlagen seines Vaters in Kopie zum Beweis, dass dieser beim Militär gearbeitet habe, sowie Integrationsbelege vor. Weiters legte der BF einen deutschen Aufenthaltstitel und eine afghanische Geburtsurkunde seiner Gattin in Kopie vor.

6. Am 02.09.2024 legte der BF eine Heiratsbescheinigung der Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in XXXX vom XXXX vor.6. Am 02.09.2024 legte der BF eine Heiratsbescheinigung der Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in römisch 40 vom römisch 40 vor.

7. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2024 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).7. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2024 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde hielt im Bescheid fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr XXXX traditionell verheiratet sei und begründete dies damit, dass der BF sowohl in der Erstbefragung am 06.10.2022 sowie bei seiner Asylantragstellung in Belgien und in Deutschland angegeben habe, ledig zu sein. Der BF habe erst in der Einvernahme vor der Behörde am 19.08.2024 erstmalig erwähnt, seit dem Jahr XXXX traditionell verheiratet zu sein und habe auch keine Heiratsurkunde vorlegen können. Das individuelle Vorbringen zur Verfolgung durch Taliban wurde – aus näher dargestellten Gründen – als nicht glaubhaft beurteilt.Die Behörde hielt im Bescheid fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 traditionell verheiratet sei und begründete dies damit, dass der BF sowohl in der Erstbefragung am 06.10.2022 sowie bei seiner Asylantragstellung in Belgien und in Deutschland angegeben habe, ledig zu sein. Der BF habe erst in der Einvernahme vor der Behörde am 19.08.2024 erstmalig erwähnt, seit dem Jahr römisch 40 traditionell verheiratet zu sein und habe auch keine Heiratsurkunde vorlegen können. Das individuelle Vorbringen zur Verfolgung durch Taliban wurde – aus näher dargestellten Gründen – als nicht glaubhaft beurteilt.

8. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des BFA vom 06.09.2024 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, GZ. W226 2300025-1/9E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.8. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des BFA vom 06.09.2024 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2025, GZ. W226 2300025-1/9E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und damit ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Der BF habe seinen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem mit der angeblichen ehemaligen Tätigkeit seiner Gattin für die frühere Regierung begründet. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Bestehen einer Ehe des BF und einer dadurch allenfalls entstehenden Reflexverfolgung auseinandergesetzt.

9. Am 03.06.2025 ersuchte das BFA das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Übermittlung der Unterlagen betreffend die Gattin des BF.

10. Am 16.06.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) in der Sprache Paschtu.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat führte der BF zunächst aus, seine Ehefrau habe vor ihrer Hochzeit in der Stadt XXXX bei ihren Eltern gelebt. Er habe ihre Eltern öfter besucht. Nach der Eheschließung hätten sie gemeinsam im Elternhaus des BF gelebt. Der BF habe nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsstaat. Dazu befragt, ob seine Familie Probleme habe, führte der BF an, in Afghanistan hätten „fast alle“ Probleme. Seine Mutter sei krank und seine Geschwister würden keine Schule besuchen können, weil es keine Schule gebe.Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat führte der BF zunächst aus, seine Ehefrau habe vor ihrer Hochzeit in der Stadt römisch 40 bei ihren Eltern gelebt. Er habe ihre Eltern öfter besucht. Nach der Eheschließung hätten sie gemeinsam im Elternhaus des BF gelebt. Der BF habe nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsstaat. Dazu befragt, ob seine Familie Probleme habe, führte der BF an, in Afghanistan hätten „fast alle“ Probleme. Seine Mutter sei krank und seine Geschwister würden keine Schule besuchen können, weil es keine Schule gebe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zu Protokoll, dass er mit seiner Frau aus Afghanistan geflüchtet sei, nachdem die Taliban seinen Vater getötet hätten. Auf Vorhalt der Angaben seiner Frau in ihrer Einvernahme vor den deutschen Behörden schilderte der BF, dass seine Frau für die Regierung gearbeitet habe und auch durch ihren Ex-Ehemann bedroht worden sei. Die größere Bedrohung habe für den BF jedoch die Tötung seines Vaters dargestellt. Dazu aufgefordert, von den Bedrohungen durch den Ex-Ehemann seiner Frau zu erzählen, gab der BF an, dieser habe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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